Auszug - Anfrage Herr Dr. Lengen - Geschwindigkeitsbegrenzung Kronsforder Landstraße  

12. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Wahlperiode 2013 - 2018)
TOP: Ö 4.3.1
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 18.11.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:35 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Herr Senator Möller berichtet, dass sich die Straßenverkehrsbehörde und insbesondere der Arbeitskreis für Verkehrsfragen (AKV) mit den gestellten Fragen befasst hätten

Herr Senator Möller berichtet, dass sich die Straßenverkehrsbehörde und insbesondere der Arbeitskreis für Verkehrsfragen (AKV) mit den gestellten Fragen befasst hätten. Nach deren Auffassung sei der Bereich der L 92 stadtauswärts hinter der Einmündung Malmöstraße (K 13) nicht mehr in städtischer Straßenbaulast, sondern in der Straßenbaulast des Landes außerhalb der geschlossenen Ortslage. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO betrage die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h. Grundsätzlich wäre diese Höchstgeschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt somit auch zulässig. Aufgrund des Ausbauzustandes mit einer Breite von ca. 7 m, mit an den Fahrbahnrändern stehenden Bäumen, den vorhandenen Zufahrten und der Fahrzeugfrequenz sei die Geschwindigkeit vor geraumer Zeit bereits mit Zeichen 274-57 auf 70 km/h beschränkt worden.

 

Der Hinweis auf die Verkehrsgefährdung durch den Sog der vorbeifahrenden Fahrzeuge könne nicht nachvollzogen werden, da sich die Verkehrsflächen für die Fußgänger nicht unmittelbar am Fahrbahnrand befinde. In Teilbereichen führe eine Anliegerstraße parallel zur Kronsforder Landstraße zu den Hausgrundstücken und es seien Grünstreifen und Geh-/Radwegflächen vorhanden. Der von der Anwohnerin vorgebrachte Vergleich mit der Baltischen Allee sei aufgrund der unterschiedlichen Ortslagen nicht möglich, da sich die Baltische Allee Innerorts hinter dem Ortsschild der Hansestadt Lübeck befinde und somit schon durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO die vorgeschriebene innerörtliche Höchstgeschwindigkeit zum Tragen komme. Die angeordnete Geschwindigkeit entspreche der nach wie vor im dortigen Bereich vorhandenen verkehrlichen Situation in der Kronsforder Landstraße. Eine Unfallhäufung bzw. gefährliche Verkehrssituationen aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten seien nicht bekannt.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h seien nicht gegeben, sodass diese nicht angeordnet werden könne. Ergänzend seien noch Messungen vom Bereich 3.327 – Verkehrsangelegenheiten durchgeführt worden.

 

Erzielte Messwerte aus der Kronsforder Ldstr.:

 

  • 07.10. 06:05 Uhr bis 09:20 Uhr ggü. Nr. 98
    1439 Durchfahrten, davon 3 Übertretungen

 

  • 14.10. 05:35 Uhr bis 07:15 Uhr Hö. Nr. 58 (Rtg. Krummesse)
    244 Durchfahrten, davon 6 Übertretungen

 

  • 21.10. 14:00 Uhr bis 17:10 Uhr  Hö. Nr. 46      
    1400 Durchfahrten, davon 9 Übertretungen

 

  • 25.10.  08:45 Uhr bis 14:10 Uhr   Hö. Nr. 44-46   
    3544 Durchfahrten, davon 10 Übertretungen

 

Dies seien alles nur Verwarnungen im unteren Bereich gewesen. Die Quote wäre selbst bei zulässigen 50 km/h kaum anders ausgefallen, da die meisten Teilnehmer zwischen 50 und 60 km/h gefahren sein sollen.

 

Frau Metzner bedankt sich für die zügige Abarbeitung der Fragen. 

 

Der Ausschuss nimmt Kenntnis

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.