Auszug - Mitteilung vom Bereich Recht (1.300 - Herr Rojahn) "Teilnahme vom Seniorenbeirat und vom Behindertenrat am nicht-öffentlichen Teil der Bauausschusssitzungen"  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 4.2.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 07.07.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 21:20 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

Herr Rojahn erläutert, dass es rechtliche Voraussetzungen gäbe, die zur Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen berechtigen

Herr Rojahn erläutert, dass sowohl der Seniorenbeirat als auch der/die Behindertenbeauftragte nur unter bestimmten Bedingungen zur Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen berechtigt sind. Hierbei muss zwischen dem Seniorenbeirat und dem oder der Behindertenbeauftragten unterschieden werden.

 

Der Seniorenbeirat ist als sonstiger Beirat nach § 47 d Gemeindeordnung (GO) auf der Grundlage einer Satzung gebildet. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied ist deshalb unter Umständen berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen, das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen (§ 47 e Abs.2 GO). Das gilt nach dieser Vorschrift aber nur für Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe, also die Senioren betreffen.

 

Gemäß der Literatur zur GO und nach Auffassung der Kommunalaufsicht ist deshalb die Teilnahme von Mitgliedern des Seniorenbeirats an nicht-öffentlichen Sitzungen nur dann zulässig, wenn dort spezielle TOP’s anstehen, bei denen die Belange von Senioren speziell betroffen sind.

Der Hauptausschuss hat dazu vor 12 Jahren Verfahrensregeln herausgegeben, nach denen vor der Sitzung die Tagesordnung gemeinsam durchzugehen sei, um eventuelle spezielle TOP’s zu finden, die eine Teilnahme des Seniorenbeirats begründen würden. Eine Teilnahme außerhalb dieser Punkte im nicht-öffentlichen Teil wäre ein Rechtsfehler.

 

Der Behindertenrat bzw. der/die Behindertenbeauftragte hat kein Teilnahmerecht wie der Vorsitzende des Seniorenbeirates. Er kann in nicht-öffentlichen Sitzungen aber von Fall zu Fall nach vorherigem Beschluss des Ausschusses zu einzelnen Tagesordnungspunkten gemäß §16c Abs. 2 GO als Sachkundiger bzw. Betroffener gehört werden.

 

Herr Rojahn stellt fest, dass eine grundsätzliche Teilnahme des Seniorenbeirats und des Behindertenrates im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung nicht möglich ist.

 

Herr Rojahn bestätigt dies und erwähnt abschließend, dass es nach Beobachtung des Bereichs Recht in der Praxis gelegentlich anders gehandhabt werde.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.