Auszug - Antwort auf die Anfrage von BM Oliver Dedow nach § 16 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft betr. Höhe der geleisteten Zinszahlungen
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Antwort:
Zu Frage 1:
In der nachstehenden Übersicht sind die Zinszahlungen der Hansestadt Lübeck, der Sondervermögen und der Gesellschaften (mittelbare und unmittelbare Beteiligungen ab 50 %) aufgeführt. Da die entsprechenden Angaben für die Gesellschaften und Sondervermögen ohne unverhältnismäßigen Aufwand erst ab 2003 ermittelt werden konnten (erstmalige Gesamtvorhaltung durch das Beteiligungscontrolling), werden für die Jahre 1993 bis 2002 nur die Zinszahlungen des Kernhaushaltes abgebildet, ab 2003 auch für die Sondervermögen und Gesellschaften.
Zinszahlungen der Hansestadt Lübeck, deren Sondervermögen und Gesellschaften (nicht konsolidiert) | |||
Angaben in € |
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Jahr | HL-Kernhaushalt | Sondervermögen und Gesellschaften ¹) ²) ³) | Summe |
1993 | 25.066.884,25 |
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1994 | 25.656.603,32 |
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1995 | 27.392.510,55 |
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1996 | 29.147.628,58 |
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1997 | 30.076.827,89 |
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1998 | 30.819.104,99 |
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1999 | 29.558.086,44 |
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2000 | 28.678.632,71 |
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2001 | 29.521.480,00 |
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2002 | 28.451.250,00 |
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2003 | 27.323.870,00 | 37.499.508,24 | 64.823.378,24 |
2004 | 26.960.100,00 | 36.975.893,25 | 63.935.993,25 |
2005 | 26.155.390,00 | 35.559.456,89 | 61.714.846,89 |
2006 | 28.862.850,00 | 34.671.745,89 | 63.534.595,89 |
2007 | 31.249.750,00 | 36.788.669,72 | 68.038.419,72 |
2008 | 32.496.672,39 | 29.247.929,13 | 61.744.601,52 |
2009 | 27.674.933,32 | 28.411.495,57 | 56.086.428,89 |
2010 | 25.720.030,00 | 29.269.595,67 | 54.989.625,67 |
2011 | 23.851.240,00 | 28.620.468,29 | 52.471.708,29 |
2012 | 23.894.370,00 | 27.142.381,00 | 51.036.751,00 |
Anmerkungen: |
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1) Position "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des jeweiligen Jahresabschlusses, anteilig entsprechend der städt. Beteiligungsquote, nicht konsolidiert | |||
2) sonstige Eigengesellschaften und Beteiligungen ab 50 % (unmittelbar und mittelbar); Werte anteilig entsprechend HL-Beteiligungsquote. | |||
3) Werte einschließlich Zinserstattungen an den Kernhaushalt, nicht konsolidiert | |||
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Zu Frage 2:
Die Verwaltung sowie die Eigenbetriebe und städt. Gesellschaften nutzen alle vertraglichen Möglichkeiten der Umschuldung und der damit ggf. verbundenen Anpassung der Zinssätze. Vorzeitige Kündigungen bedingen die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen.
Zu Frage 3:
Der Gesetzgeber schließt im §12 I Nr.1 Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes und der Länder aus. Ein Insolvenzverfahren über juristische Personen des öffentlichen Rechts, die unter Landesaufsicht stehen, worunter Kommunen zu subsumieren sind, wäre aber möglich, wenn nicht alle Bundesländer von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch gemacht hätten. Das Land Schleswig-Holstein hat mit der Festlegung in § 131 Abs. 2 davon Gebrauch gemacht. Dort heißt es „ Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt“.
Folglich gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage für ein Insolvenzverfahren gegen überschuldete oder zahlungsunfähige Gemeinden. Das Ausschlussrecht der Länder bringt diese in eine Verantwortungsposition und führt zu einem Haftungsverbund, in der die Länder für deren Kommunen und der Bund für seine Länder bei einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit einstehen müssen.
Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis.