Auszug - Anfrage Herr Röttger - Fällung von Überhältern (Erlass von Verwaltungsgebühren)   

37. Sitzung des Umwelt- und Kleingartenausschusses in der Wahlperiode 2008 - 2013
TOP: Ö 4.3.3
Gremium: Umwelt und Kleingartenausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 19.03.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:20 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

In der 36

In der 36. Sitzung des Ausschusses Wahlperiode 2008 - 2013 am 19.02.2013 stellte Herr Röttger die Frage (TOP 8.1.3), ob Verwaltungsgebühren bei Fällanträgen, auch bei Verkehrssicherungsmaßnahmen, für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen (z.B. Landwirte) bei den durchzuführenden Fällungen anfielen bzw. erlassen werden könnten.

 

Einleitend führt Herr Möller aus, dass ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen an Knicks, das sogenannte „Knicken“, im Sinne der Biotopverordnung in der aktuell gültigen Fassung genehmigungs- und insoweit auch gebührenfrei seien. In besonderen Fallkonstellationen sei es im Rahmen der Biotopschutzregelungen denkbar, dass gebührenpflichtige Tatbestände begründet würden (z.B. Schaffung einer Knickdurchfahrt für die Bewirtschaftung einer Nachbarackerfläche). Die Gebührenpflicht für derartige Fälle ergebe sich aus dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Zulassungen von Ausnahmen von Verboten nach § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG bei für Kleingewässer und Knicks). Weiterhin seien gebührenpflichtige Handlungen denkbar, soweit der allgemeine Eingriffstatbestand gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG berührt sei (z.B. Ablagerung von Boden in feuchten Senken). Der Gebührenrahmen hierzu sei der UNB gesetzlich durch die oben erwähnte Landesverordnung vorgegeben. Persönliche oder sachliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Landwirte, seien nicht vorgesehen und stünden insoweit auch nicht im Ermessen der UNB. Inwieweit durch eine geplante Änderung der Biotopverordnung Erweiterungen des Knickschutzes erfolgen würden, in deren Folge auch das Fällen einzelner Überhälter gebührenpflichtig werden könnte, vermag die UNB aktuell nicht einzuschätzen. Da der Bauernverband Schleswig-Holstein an der Diskussion um die Änderung der Biotopverordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften beteiligt sei, werde davon ausgegangen, dass landwirtschaftliche Belange dort in angemessener Form Berücksichtigung fänden.

 

Herr Röttger legt nochmals die Beweggründe seiner Anfrage dar und werde vorerst die Gesetzesänderungen abwarten.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss nimmt Kenntnis

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.