Auszug - Zweites Notarzteinsatzfahrzeug in Lübeck (Anfrage Herr Schaffenberg)  

Sitzung des Ausschusses für Sicherheit und Ordnung und Polizeibeirat
TOP: Ö 4.3.3
Gremium: Ausschuss für Sicherheit und Ordnung und Polizeibeirat Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 04.03.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:07 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Bäth erklärt, dass Herr Hoffmann einige Fragen an die Feuerwehr gerichtet habe

Herr Bäth erklärt, dass Herr Hoffmann einige Fragen an die Feuerwehr gerichtet habe. Es sei zum einen gefragt worden, wie es mit der Fortführung des 2. Notarzteinsatzfahrzeuges, das derzeit in der Zeit von 7 –15:30 Uhr in Lübeck eingesetzt werde, stehe. Das zweite Lübecker Notarzteinsatzfahrzeug werde zurzeit jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 bis 15:00 Uhr eingesetzt. Die Zusicherung der Krankenkassen für den Kostenersatz im Rahmen eines Probebetriebes erstrecke sich zunächst bis zum 31.03.2013. Die Krankenkassen hätten den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit einem Gutachten beauftragt, das jedoch nicht bis zum 31.03.2013 fertig gestellt sein werde. Der Betrieb werde daher auch über diesen Zeitraum hinaus im gleichen Umfang fortgesetzt, um der Garantenpflicht als Rettungsdienstträger nachzukommen.

Auf die Frage, wie die Einsatzzeiten bisher und der Bedarf für die Ausweitung der Einsatzzeiten bis 23 Uhr seien, könne er sagen, dass eine Erweiterung der Vorhaltung eines zweiten Notarzteinsatzfahrzeuges auf täglich von 07:00 bis 23:00 h von der Feuerwehr aufgrund der Einsatzzahlen und statistischen Berechnungen zwar als bedarfsgerecht angesehen, aber bis zum Abschluss der Verhandlungen mit den Krankenkassen zurückgestellt werde.

Nächste Fragen seien gewesen, wie die rechtliche Lage in Bezug auf die Finanzierung durch die Krankenkassen sei, ob die Krankenkassen die Finanzierung ablehnen könnten, wenn der Bedarf da sei und auf welcher rechtlichen Grundlage dies beruhe. In Schleswig-Holstein ergebe sich die Verpflichtung zum Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes aus dem Rettungsdienstgesetz, in dem es heiße: „§ 3 (2) RDG - In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall außerdem eine Ärztin oder ein Arzt eingesetzt werden. Sie oder er muss mindestens über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen (Notärztin oder Notarzt).“ Es gebe allerdings weder im Rettungsdienstgesetz noch in einer nachgeordneten Verordnung eine konkrete Aussage, wann ein Notarzt/ eine Notärztin eintreffen müsse, wie es sie für das erste eintreffende Rettungsmittel gebe. Allerdings könne auch auf den Notarztdienst die allgemeine Anforderung an die Organisation des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstgesetz angewendet werden: „§ 7 (1) RDG - Die Ausstattung der Rettungsleitstelle und der Rettungswachen mit Personal und Material sowie die Anzahl der Krankenkraftwagen müssen die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes und eine fachgerechte Betreuung während der Notfallrettung und des Krankentransports gewährleisten.“ Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolge auf der Basis vereinbarter Nutzungsentgelte: „§ 8a (3) RDG - Die Benutzungsentgelte sind so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung die Gesamtkosten des Rettungsdienstes unter Berücksichtigung des gesamten Einsatzspektrums decken.“ In den Entgeltverhandlungen müsse der Rettungsdienstträger die Krankenkassen davon überzeugen, dass nach den genannten Grundsätzen gehandelt werde. Gelinge das nicht, werde die dafür vorgesehene Schiedsstelle angerufen. Werde auch dort keine Einigung erzielt, bestehe die Möglichkeit, vor das Verwaltungsgericht zu ziehen.

Im vorliegenden Fall gehe es also darum, nachzuweisen, dass der Einsatz eines zweiten Notarzteinsatzfahrzeuges bedarfsgerecht sei. Als Bemessungsgrundlage dienten in Ermangelung gesetzlicher Vorgaben Aussagen eines Gutachters zu statistischen Betrachtungen sowie medizinische Grundsätze und Standards. Er habe keinen Zweifel, mindestens für den zurzeit abgedeckten Zeitumfang, den Bedarf notfalls vor der Schiedsstelle oder vor dem Verwaltungsgericht nachweisen zu können. Zwar müssten Entscheidungen über kostenrelevante Investitionen, beispielsweise über den Bau einer zweiten Notarzteinsatzfahrzeug-Wache mit den Krankenkassen einvernehmlich getroffen werden, seien aber noch nicht Gegenstand der Verhandlungen.

Zuletzt sei noch die Frage gestellt worden, ob es nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspräche, wenn die Krankenkassen der Landeshauptstadt Kiel zwar die Kosten für drei Notarzteinsatzfahrzeugen erstatteten, den Bedarf Lübecks aber ignorierten. Auf welcher Grundlage das dritte Notarzteinsatzfahrzeug in Kiel eingerichtet worden sei, sei ihm nicht bekannt. Grundsätzlich gälten die gleichen Regelwerke, jedoch müssten zum Vergleich alle Randbedingungen einbezogen werden, beispielsweise in welchem Umfang Nachbarkreise mitversorgt würden.

 

Herr Zahn fragt nach, warum der Probebetrieb zuerst bis zum 30.06., nun aber nur noch bis zum 31.03. von den Krankenkassen zugesichert worden seien.

 

Herr Bäth antwortet, dass der Zeitraum von den Krankenkassen geändert worden sei.

 


 

Der Ausschuss nimmt Kenntnis

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.