Auszug - Überprüfung der Lagerung von Gefahrgütern im Bereich der Lübecker Häfen  

36. Sitzung des Umwelt- und Kleingartenausschusses in der Wahlperiode 2008 - 2013
TOP: Ö 4.3.1
Gremium: Umwelt und Kleingartenausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 19.02.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:45 Anlass: Sitzung
Raum: Kleine Börse
Ort: Rathaus, 23539 Lübeck
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

In der Sitzung des Ausschusses 35

In der Sitzung des Ausschusses 35. Sitzung Wahlperiode 2008 - 2013 am 15.01.2013 stellte Frau Duske die Frage (TOP 8.3), wie und durch wen die Überwachung der Gefahrgüter während der Lagerzeit im Hafenbereich erfolge.

 

Herr Möller führt aus, dass für den Transport und den Umschlag von Gefahrgütern im Lübecker Hafen die Vorschriften des nationalen und internationalen Transportrechtes sowie die Landeshafenverordnung in Verbindung  mit der Hafensicherheitsverordnung zur Anwendung kommen würden. Demnach dürfe man gefährliche Güter innerhalb der Transportkette lediglich zum Weitertransport (Wechsel des Verkehrsträgers, Verschiffung oder Abholung durch Empfänger) bereitstellen. Als Bereitstellung werde ein zeitweiliger Aufenthalt definiert,  der zeitlich unterhalb  des aus dem Gefahrstoffrecht  kommenden Begriffs der Lagerung sei. 

 

Gefährliche Stoffe, die nicht transportiert werden sondern z.B. zwecks späterer innerbetrieblicher Verwendung oder Weiterverkauf etc aufbewahrt werden, fielen unter die Regelungen des Chemikaliengesetzes bzw der Gefahrstoffverordnung. Der Begriff Lagerung ist in der Gefahrstoffverordnung § 2 (5) wie folgt definiert:
 

"Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es  
schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24
Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf den nächsten Werktages.

 

Die Lagerung von gefährlichen Stoffen dürfe nur in gemäß  Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassenen Lagern erfolgen.  Solche Lager gebe es im öffentlichen Hafengebiet nicht. Demnach sei die Lagerung von gefährlichen Gütern im öffentlichen Hafengebiet der Hansestadt Lübeck nicht zulässig und werde auch nicht durchgeführt. Vereinzelt würden Fristüberschreitungen festgestellt. In diesen Fällen würden die Beteiligten verwarnt und aufgefordert die Ladungseinheit aus dem Hafen zu entfernen und ggf. mit einem Bußgeld belegt.  

 

Die Bereitstellung (zeitweiliger Aufenthalt nach Transportrecht) im Hafengebiet sei zulässig und gehöre naturgemäß zur täglichen Übung im Hafen. Ladungseinheiten mit gefährlicher Ladung im öffentlichen Hafengebiet würden durch Beamte des Hafensicherheitsdienstes der Wasserschutzpolizei regelmäßig und durchgehend überwacht. Es fänden anlassbezogene Kontrollen  einzelner Ladungseinheiten statt als auch  breit angelegte Kontrollaktionen, bei denen z.B. die komplette Ladung eines Schiffes kontrolliert werde. Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften bringe die Wasserschutzpolizei zur Anzeige und würden durch die städtische Hafenbehörde als zuständige Ordnungsbehörde verfolgt. Darüber hinaus würden Mitarbeiter der städtischen Hafenbehörde regelmäßig die Gefahrgutzonen mit der dazugehörenden Sicherheitsausrüstung  und  Vorstaubereiche vor den Anlegern kontrollieren.


 

Der Ausschuss nimmt Kenntnis

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.