Tagesordnung - 37. Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"  

Bezeichnung: 37. Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
Gremium: Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
Datum: Mo, 13.03.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 18:38 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
Anlagen:
Niederschrift Nr. 36 vom 13.02.23 ÖFFENTLICH

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung / Begrüßung / Feststellung der Tagesordnung / Verpflichtungen    
Ö 2     Genehmigung der Niederschrift    
Ö 2.1  
Genehmigung der Niederschrift der 36. Sitzung vom 13.02.2023
SI/2023/278  
Ö 3     Anfragen / Antworten / Mitteilungen    
Ö 3.1     Einzelhandelsentwicklung    
Ö 3.1.1  
Mitteilungen der Wirtschaftsförderung LÜBECK GmbH (mündlich durch Herrn Arndt)    
Ö 3.1.2  
Enthält Anlagen
Vitale Innenstädte 2022 - Ergebnisse der Befragung für die Hansestadt Lübeck (mündlich durch Herrn Krappa)    
Ö 3.2  
Mitteilungen der Verwaltung    
Ö 3.3     AM Mandy Siegenbrink (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Veränderte Wachstumsperspektiven und HEP (Zurückgestellt in der 36. Sitzung des WiA & KBT-A am 13.02.2023.)
VO/2022/11679  
Ö 3.3.1  
Antwort auf die Anfrage von AM Siegenbrink (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Veränderte Wachstumsperspektiven und HEP
VO/2022/11679-01  
Ö 3.4  
Neue Anfragen    
Ö 4     Berichte    
Ö 4.1  
Sachstandsbericht zur Erbbaurechtsbestellung im ehemaligen Außenmagazin der Stadtbibliothek auf dem Priwall
Enthält Anlagen
VO/2022/11690  
Ö 4.2  
Abschaffung Preisstufe 3 in Groß Steinrade - Neue Zonenzuordnung
VO/2022/11399-01  
Ö 5     Beschlussvorlagen    
Ö 5.1  
Auflösung eines Stadtgutes
Enthält Anlagen
VO/2022/11085  
Ö 5.2  
Nachtragswirtschaftsplan 2023 für den Eigenbetrieb Kurbetrieb Travemünde
Enthält Anlagen
VO/2023/11847  
Ö 5.3  
Bebauungsplan 32.40.00 - Torstraße / Auf dem Baggersand - Satzungsbeschluss
Enthält Anlagen
VO/2023/11928  
Ö 5.4  
Bebauungsplan 32.41.00 - Moorredder / Fehlingstraße - Satzungsbeschluss
Enthält Anlagen
VO/2023/11930  
Ö 5.5  
Bebauungsplan 32.42.00 - Steenkamp / Strandweg - Satzungsbeschluss
Enthält Anlagen
VO/2023/11932  
Ö 5.6  
Bebauungsplan 33.10.00 - Mecklenburger Landstraße / Kohlenhof - Satzungsbeschluss
Enthält Anlagen
VO/2023/11933  
Ö 6     Überweisungsaufträge aus der Bürgerschaft    
Ö 6.1  
Fraktion21: Ergängzungsantrag zum Grundlagenbeschluss für den Entwurf des Flächennutzungsplans und den Verkehrsentwicklungsplan - Kriterien für die Vergabe städtischer Gewerbe- und Industrieflächen (Aus der Bürgerschaft überwiesen an den Bau- und den Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" mit der Maßgabe der erneuten Beratung in der Bürgerschaft. Zurückgestellt in der 36. Sitzung des WiA & KBT-A am 13.02.2023.)
VO/2021/10558-12  
Ö 7     Anträge von Ausschussmitgliedern    
Ö 7.1  
Antrag des AM Herwig Alt (AfD): Erarbeitung eines Konzeptes für den Aufbau einer Infrastruktur für die Versorgung von Fahrzeugen mit Wasserstoff
VO/2023/11964  
Ö 7.2  
AM Dr. Axel Flasbarth (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN), AM Lars Lehrke (DU), AM Bernhard Simon (CDU), AM Heike Stegemann (FDP): Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung (Austauschantrag hierzu unter TOP 7.2.1.)
VO/2023/11974  
Ö 7.2.1  
AM Dr. Axel Flasbarth (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN), AM Lars Lehrke (DU), AM Bernhard Simon (CDU), AM Heike Stegemann (FDP), AM Volker Koß (GAL): AT zu Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung (AUSTAUSCHANTRAG)
VO/2023/11974-01  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag


Der Bürgermeister wird beauftragt, Erbbaurechter Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihenhäuser ab sofort wie folgt neu zu ordnen.
 

Die Beschlüsse vom 28.04.2016 (VO 2015/03216 und VO 2016/03462) und vom 18.05.2017 (VO 2017/04955) werden aufgehoben und durch die nachfolgenden Eckpunkte ersetzt.

 

Verlängerung des Erbbaurechts

 

Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, ist den Erbbauberechtigten die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechts zu geben.

 

  1. Die Laufzeit der Verlängerung kann vom Erbbauberechtigten zwischen 30 und 99 Jahren unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte gewählt werden. 

 

  1.                Der Erbbauzins ist dinglich auf 2 % des Bodenwertes festzusetzen.

 

  1.                Der Bodenwert berechnet sich auf Grundlage der aktuellen Version der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Hansestadt Lübeck.

 

  1.                Der Erbbauzins ist mit einer automatischen und dinglich gesicherten Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen. Der indexierte Erbbauzins darf in den ersten 20 Jahren 4 % des Ausgangsbodenwertes nicht übersteigen, ab dem 21. Jahr erfolgt die Indexierung unbeschränkt. Bedingung der Anpassung des Erbbauzinses ist, dass der VPI mindestens um 10% gestiegen ist. Die erste Überprüfung findet 5 Jahre nach Vertragsschluss statt, danach jeweils frühestens 3 Jahre nach der letzten Anpassung.

 

  1.                r Flächen, die über die Bezugsgröße 600 m2 hinausgehen und unbebaut sind (unrentierlicher Grundstücksanteil), ist der Erbbauzins schuldrechtlich um 50 % zu ermäßigen. Die Reduzierung entfällt, wenn das Erbbaurecht über die 600 m² hinaus bebaut wird oder für die Berechnung der baulichen Ausnutzung benötigt wird. Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn für einzelne Richtwertzonen andere Bezugsgrößen gelten.

 

  1.                Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechts ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 2 % des aktuellen Bodenrichtwertes unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechts ergibt. Diese Mischzinsregelung gilt nur für Erbbauverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren.

 

  1.                r im Haus lebende und kindergeldberechtigte Kinder ist der Erbbauzins schuldrechtlich um jeweils 10 %, maximal um 30 % zu ermäßigen. Die Anspruchsberechtigung ist alle drei Jahre nachzuweisen.

 

  1.                Der Erbbauzins ist schuldrechtlich um 50 % zu ermäßigen, wenn der/die im Haus lebende Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Anspruchsberechtigung ist alle drei Jahre nachzuweisen.

 

  1.                Voraussetzung für die Ermäßigungen gem. Ziffer 7 und 8 ist, dass die auf dem Erbbaurecht gelegene Immobilie weder in Gänze noch in Teilen an Dritte vermietet ist bzw. vom Erbbauberechtigten ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird und die im Haus lebenden Familienmitglieder kein weiteres Immobilienvermögen besitzen.
     
  1.                Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, sind bei Verlängerung des Erbbaurechtes Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen. Die für das Erbbaurecht geltenden Konditionen sind auf die ggf. verringerte Grundstücksgröße anzuwenden.
     
  1.                Der schuldrechtlich ermäßigte Erbbauzins gem. Ziffer 5 8 (unrentierlicher Grundstücksanteil, Mischzins, Kinderrabatt, Wohnberechtigungsschein) darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.
     
  1.                Erbbauberechtigte, die bereits ein Verlängerungsangebot der Hansestadt zu den bisherigen Konditionen erhalten haben, können dieses noch innerhalb der bindenden Frist annehmen.

 

Ankauf des Grundstückes

 

Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, ist den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des Grundstückes zu geben.

 

  1.            Der Bodenwert berechnet sich auf Grundlage der aktuellen Version der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Hansestadt Lübeck.

 

  1.                Der für über 1.000 m2 hinausgehende Flächen angesetzte Bodenwert ist abweichend vom Gutachterausschuss ggü. dem Referenzwert von 600 m2 um 50 % reduziert (bisher 85 %).

 

  1.                Der Bodenwert wird gem. der Geschäftsanweisung über die Transparenz bei Grundstücksverkäufen (Ziffer 5 Preisbildung) um 10 % erhöht.

 

  1.            r den Fall, dass unbebaute Grundstücksteile zu einem späteren Zeitpunkt bebaut werden, ist eine durch Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI wertgesicherte Nachzahlungspflicht in Höhe der Differenz des Bodenrichtwertes nach Übergrößenberechnung und dem Bodenrichtwert ohne Übergrößenberechnung zu vereinbaren.

 

  1.            Der Hansestadt Lübeck ist ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle innerhalb von 10 Jahren einzuräumen.

 

  1.            Die Möglichkeit des Ankaufs durch den Erbbauberechtigten ist für 15 Jahre auszusetzen, nachdem

 

  1.                das Erbbaurecht auf das Grundstück herausgegeben wird.
  1.                das Erbbaurecht auf einen Dritten übertragen wird.
     

Ausnahmen sind für Erbbaugrundstücke außerhalb Lübecks sowie in der Bürgerschaft zu begründenden Einzelfällen möglich.
 

  1.            Kaufinteressenten, die bereits ein Kaufangebot der Hansestadt zu den bisherigen Konditionen erhalten haben, können dieses noch innerhalb der bindenden Frist annehmen.

     

Nachverdichtung
 

  1.            Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen und die planerische Möglichkeit besteht, ist den Erbbauberechtigten die Möglichkeit der Anpassung des Erbbaurechts zum Zwecke der Grundstücksteilung für Nachverdichtung zu geben. Die für den Ankauf geltenden Konditionen sind auf die verringerte Grundstücksgröße anzuwenden

 

  1.            Das Erbbaurecht auf die abgetrennte Fläche endet und ist für Nachverdichtung im Erbbaurecht wieder herauszugeben.
     

 

Neu herausgegebene Erbbaurechte

 

Bei neu herausgegebenen Erbbaurechten sind die gleichen Konditionen wie für Verlängerungen anzuwenden.

 


 

   
    13.03.2023 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 7.2.1 - unverändert beschlossen
   

Antrag:

Der Bürgermeister wird beauftragt, Erbbaurechte für Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihenhäuser ab sofort wie folgt neu zu ordnen.

Die Beschlüsse vom 28.04.2016 (VO 2015/03216 und VO 2016/03462) und vom 18.05.2017 (VO 2017/04955) werden aufgehoben und durch die nachfolgenden Eckpunkte ersetzt.

Verlängerung des Erbbaurechts

Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, ist den Erbbauberechtigten die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechts zu geben.

 

  1. Die Laufzeit der Verlängerung kann vom Erbbauberechtigten zwischen 30 und 99 Jahren unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte gewählt werden.

 

  1. Der Erbbauzins ist dinglich auf 2 % des Bodenwertes festzusetzen.

 

  1. Der Bodenwert berechnet sich auf Grundlage der aktuellen Version der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Hansestadt Lübeck.

 

  1. Der Erbbauzins ist mit einer automatischen und dinglich gesicherten Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen. Der indexierte Erbbauzins darf in den ersten 20 Jahren 4 % des Ausgangsbodenwertes nicht übersteigen, ab dem 21. Jahr erfolgt die Indexierung unbeschränkt. Bedingung der Anpassung des Erbbauzinses ist, dass der VPI mindestens um 10% gestiegen ist. Die erste Überprüfung findet 5 Jahre nach Vertragsschluss statt, danach jeweils frühestens 3 Jahre nach der letzten Anpassung.

 

  1. r Flächen, die über die Bezugsgröße 600 m2 hinausgehen und unbebaut sind (unrentierlicher Grundstücksanteil), ist der Erbbauzins schuldrechtlich um 50 % zu ermäßigen. Die Reduzierung entfällt, wenn das Erbbaurecht über die 600 m² hinaus bebaut wird oder für die Berechnung der baulichen Ausnutzung benötigt wird. Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn für einzelne Richtwertzonen andere Bezugsgrößen gelten.

 

  1. Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechts ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 2 % des aktuellen Bodenrichtwertes unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechts ergibt. Diese Mischzinsregelung gilt nur für Erbbauverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren.

 

  1. r im Haus lebende und kindergeldberechtigte Kinder ist der Erbbauzins schuldrechtlich um jeweils 10 %, maximal um 30 % zu ermäßigen. Die Anspruchsberechtigung ist alle drei Jahre nachzuweisen.

 

  1. Der Erbbauzins ist schuldrechtlich um 50 % zu ermäßigen, wenn der/die im Haus lebende Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Anspruchsberechtigung ist alle drei Jahre nachzuweisen.

 

  1. Voraussetzung für die Ermäßigungen gem. Ziffer 7 und 8 ist, dass die auf dem Erbbaurecht gelegene Immobilie weder in Gänze noch in Teilen an Dritte vermietet ist bzw. vom Erbbauberechtigten ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird und die im Haus lebenden Familienmitglieder kein weiteres Immobilienvermögen besitzen.

 

  1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, sind bei Verlängerung des Erbbaurechtes Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen. Die für das Erbbaurecht geltenden Konditionen sind auf die ggf. verringerte Grundstücksgröße anzuwenden.

 

  1. Der schuldrechtlich ermäßigte Erbbauzins gem. Ziffer 5 8 (unrentierlicher Grundstücksanteil, Mischzins, Kinderrabatt, Wohnberechtigungsschein) darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

  1. Erbbauberechtigte, die bereits ein Verlängerungsangebot der Hansestadt zu den bisherigen Konditionen erhalten haben, können dieses noch innerhalb der bindenden Frist annehmen.

 

Ankauf des Grundstückes

Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, ist den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des Grundstückes zu geben.

 

  1. Der Bodenwert berechnet sich auf Grundlage der aktuellen Version der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Hansestadt Lübeck.

 

  1. Der für über 1.000 m2 hinausgehende Flächen angesetzte Bodenwert ist abweichend vom Gutachterausschuss ggü. dem Referenzwert von 600 m2 um 50 % reduziert (bisher 85 %).

 

  1. Der Bodenwert wird gem. der Geschäftsanweisung über die Transparenz bei Grundstücksverkäufen (Ziffer 5 Preisbildung) um 10 % erhöht.

 

  1. r den Fall, dass unbebaute Grundstücksteile zu einem späteren Zeitpunkt bebaut werden, ist eine durch Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI wertgesicherte Nachzahlungspflicht in Höhe der Differenz des Bodenrichtwertes nach Übergrößenberechnung und dem Bodenrichtwert ohne Übergrößenberechnung zu vereinbaren.

 

  1. Der Hansestadt Lübeck ist ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle innerhalb von 10 Jahren einzuräumen.

 

  1. Die Möglichkeit des Ankaufs durch den Erbbauberechtigten ist für 15 Jahre auszusetzen, nachdem

 

  1. das Erbbaurecht auf das Grundstück herausgegeben wird.

 

  1. das Erbbaurecht auf einen Dritten übertragen wird.
     

Ausnahmen sind für Erbbaugrundstücke außerhalb Lübecks sowie in der Bürgerschaft zu begründenden Einzelfällen möglich.

  1. Kaufinteressenten, die bereits ein Kaufangebot der Hansestadt zu den bisherigen Konditionen erhalten haben, können dieses noch innerhalb der bindenden Frist annehmen.

 

Nachverdichtung

  1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen und die planerische Möglichkeit besteht, ist den Erbbauberechtigten die Möglichkeit der Anpassung des Erbbaurechts zum Zwecke der Grundstücksteilung für Nachverdichtung zu geben. Die für den Ankauf geltenden Konditionen sind auf die verringerte Grundstücksgröße anzuwenden

 

  1. Das Erbbaurecht auf die abgetrennte Fläche endet und ist für Nachverdichtung im Erbbaurecht wieder herauszugeben.

 

Neu herausgegebene Erbbaurechte

Bei neu herausgegebenen Erbbaurechten sind die gleichen Konditionen wie für Verlängerungen anzuwenden.

 

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

r den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

nimmt den Antrag mehrheitlich an.

(13 Ja-Stimme, 1 Nein-Stimme)

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

1

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

 

Ö 7.3  
AM Dr. Axel Flasbarth (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Parkhaus Travemünde
VO/2023/11978  
Ö 8  
Verschiedenes    
Ö 9  
Ende des öffentlichen Teils    
N 10     Genehmigung der Niederschrift      
N 10.1     Genehmigung der Niederschrift der 36. Sitzung vom 13.02.2023      
N 11     Anfragen / Antworten / Mitteilungen      
N 11.1     Einzelhandelsentwicklung      
N 11.2     Mitteilungen der Verwaltung      
N 11.3     Neue Anfragen      
N 12     Berichte (Es liegt nichts vor.)      
N 13     Beschlussvorlagen      
N 13.1     Ausübung eines Wiederkaufsrechtes (Zurückgestellt in der 36. Sitzung des WiA & KBT-A am 13.02.2023.)      
N 13.2     Bestellung eines Erbbaurechtes Lübeck, Travemünder Allee      
N 13.3     Verkauf eines Grundstücks in der Heinrichstraße      
N 13.4     Verlängerung eines Erbbaurechtes in Lübeck, Auf dem Ruhm      
N 13.5     Verlängerung eines Erbbaurechtes in Lübeck, Heiweg      
N 13.6     Verlängerung eines Erbbaurechtes in Lübeck, Fehlingstraße      
N 13.7     Verlängerung eines Erbbaurechtes in Lübeck, Lerchenweg      
N 13.8     Verlängerung der Fertigstellungsfrist für ein Hotel      
N 13.9     Grundstück Lübeck, Falkenstraße Erbbaurechtsteilaufhebung und -erstreckung sowie Neubestellung eines Erbbaurechtes      
N 14     Verschiedenes      
Ö 15  
Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse    
             

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 2 öffentlich Niederschrift Nr. 36 vom 13.02.23 ÖFFENTLICH (257 KB)