Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöff:innen und Jugendschöff:innen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in der Hansestadt Lübeck insgesamt rund 400 Personen, die am Amtsgericht und Landgericht Lübeck als Vertreter:innen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Bürgerschaft und der Jugendhilfeausschuss der Bürgerschaft schlagen etwa 800 Interessierte, also doppelt so viele Kandidat:innen vor, wie an Schöff:innen beziehungsweise Jugendschöff:innen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöff:innen.
Bewerben können sich Personen, die
1. in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 bereits fünfundzwanzig, aber noch keine siebzig Jahre alt sind,
2. deutsche Staatsangehörige sind,
3. die deutsche Sprache ausreichend beherrschen,
4. nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann.
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist nicht möglich für hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige wie beispielsweise Richter:innen, Rechtsanwält:innen, Polizeivollzugs-beamt:innen, Bewährungshelfer:innen, Strafvollzugsbedienstete oder Religionsdiener:innen.
Rechte und Pflichten: Was es bedeutet Schöff:in zu sein
Schöff:innen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter:innen müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein/e Schöff:in mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöff:innen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines/r Schöff:in verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsfähigkeit, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöff:innen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der/die Angeklagte aufgrund seines/ihres Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöff:innen sind mit den Berufsrichter:innen gleichberechtigt. Für jede Entscheidung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöff:innen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöff:innen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichter:innen müssen Schöff:innen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch oder opportunistisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den/die Angeklagte:n wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Bewerbungsverfahren
Interessierte bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 30. April 2023 schriftlich bei der Hansestadt Lübeck, 1.102 Logistik, Statistik und Wahlen, Fackenburger Allee 29, 23539 Lübeck. Weitere Informationen sowie ein Bewerbungsformular sind online abrufbar unter www.luebeck.de, Stichwort „Schöffe“, oder unter www.schoeffenwahl.de. Telefonische Informationen sind unter der Rufnummer (0451) 122 – 7464 erhältlich.
Interessierte für das Amt eines/r Jugendschöff:in richten ihre Bewerbung schriftlich bis zum 30. April 2023 an Hansestadt Lübeck 4.513 Jugendarbeit – Jugendamt, Kronsforder Allee 2 – 6, 23539 Lübeck. Weitere Informationen sowie ein Bewerbungsformular sind online abrufbar unter www.luebeck.de, Stichwort „Schöffe“, oder unter www.schoeffenwahl.de. Telefonische Informationen sind unter der Rufnummer (0451) 122 – 5141 erhältlich.
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