Das Gesundheitsministerium hat am 16. November 2022 einen Erlass über die Anordnung von Maßnahmen im Falle eines positiven SARS-CoV-2Tests herausgegeben, den die Hansestadt Lübeck mit einer Allgemeinverfügung umsetzt. Gleichzeitig wird damit die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnung zur Absonderung (Isolation) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus(SARS-CoV-2) vom 1. November 2022 aufgehoben.
Die neuen Regelungen gelten ab dem 18. November 2022 und sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Wie bei anderen Infektionskrankheiten gibt es zukünftig auch im Hinblick auf das Coronavirus keine staatliche Absonderungspflicht mehr, sondern stattdessen:
Grundsätzlich gilt in Eigenverantwortung: Wer krank ist, bleibt zuhause!
Liegt ein positiver Corona-Test vor, gilt
· außerhalb der eigenen Wohnung eine 5-tägige Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab dem 6. Lebensjahr. Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten, oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
· in diesem Zeitraum für Besuchende ein Betretungsverbot für medizinische und pflegerische Einrichtungen.
· in diesem Zeitraum ein Betretungsverbot für positiv getestete Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, da sie in der Regel keine Maske tragen.
· in diesem Zeitraum für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und mobilen Pflegediensten grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen.
· für Personen, die keine Maske tragen können, dass sie Schulen für fünf Tage nicht betreten dürfen.
Zur Dauer wird empfohlen, auch nach fünf Tagen in geschlossenen Innenräumen eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Positiv auf Corona getestete Personen sollten sich eigenverantwortlich trotz Maske nach Möglichkeit nicht in Menschenansammlungen begeben und den Austausch mit anderen Menschen während der Zeit weiter reduzieren. Ausschlaggebend für die Anwendung der Regeln des Erlasses sind sowohl positive Tests bei einer Ärztin oder Arzt, in einem Testzentrum oder auch Selbsttests: Bei einem positiven Selbsttest ist eine PCR-Kontrolltestung im Testzentrum oder bei einer Ärztin/Arzt nicht verpflichtend, jedoch weiterhin für einen offiziellen Genesenen-Nachweis und mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich und unabhängig von der Allgemeinverfügung Arbeitgeber:innen im Rahmen der allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen die Möglichkeit haben, eigene Anordnungen im Umgang mit Infektionskrankheiten zu treffen auf der Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken kann beispielsweise durch den/die Arbeitgeber:in eine Tätigkeit für positiv getestete Mitarbeitende ohne Symptome im Rahmen des Hygienekonzeptes und bei Anwendung von Schutzvorkehrungen wie das Tragen einer FFP2-Maske oder ähnliche Maßnahmen gewährt werden. Umgekehrt können grundsätzlich auch im Zuge des Arbeitsschutzes beispielsweise Homeoffice-Regelungen in Abstimmung mit den Beschäftigten vereinbart werden.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
Informationen zu Corona:
Ausführliche und tagesaktuelle Informationen zur Quarantäne sind online abrufbar unter www.luebeck.de/quarantaene.
Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 - 2676 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus.
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