Veröffentlicht am 12.05.2022

Befragungen zum Zensus starten am 16. Mai 2022

Stichprobenhaushalte erhalten Informationen ab 13. Mai 2022 – Jedes volljährige Haushaltsmitglied ist auskunftspflichtig

Zensus 2022

 

Was früher Volkszählung hieß, ist heute der Zensus 2022. In Deutschland ist der Zensus 2022 eine registergestützte Bevölkerungszählung, die durch eine Stichprobe ergänzt und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird. Neben den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder werden in Kommunen wie der Hansestadt Lübeck Erhebungsstellen eingerichtet. Diese organisieren eigenverantwortlich die Anwerbung, Betreuung, Schulung und Koordination der Erhebungsbeauftragten, auch sogenannte Interviewer:innen, die ergänzend die Befragungen ab Montag, 16. Mai 2022,bis Anfang August 2022 vor Ort führen.

Infos für Stichprobenhaushalte

Die Interviewer:innen sind ab dem kommenden Wochenende, 13. Mai 2022, unterwegs, um die ihnen zugewiesenen Anschriften zu sichten. Parallel verteilen sie an die Stichprobenhaushalte folgende Unterlagen per Einwurf in den Briefkasten:

·         ein Informationsschreiben

·         einen Flyer, der in Kurzform über den Zensus informiert

·         das sogenannte Unterrichtungsblatt, in dem über das Zensusgesetz und die Auskunftspflicht aufgeklärt wird

·         eine Terminankündigungskarte

Auf dieser Karte finden die auskunftspflichtigen Personen den Namen ihres Interviewers oder ihrer Interviewerin sowie die Telefonnummer unter der diese:r zu erreichen ist, falls der Termin  verschoben werden soll.

Woran sind Interviewer:innen zu erkennen?

Jede:r Interviewer:in hat einen Ausweis dabei, der das Logo des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein trägt sowie das Logo für den Zensus 2022. Auf der Rückseite befindet sich die Adresse der Zensuserhebungsstelle sowie ein Stempel der Hansestadt Lübeck. Der Ausweis ist zudem mit einem fälschungssicheren Hologramm ausgestattet. Alle Interviewer:innen wurden bei ihrer Bestellung für die ehrenamtliche Tätigkeit auf den Datenschutz, das Statistikgeheimnis und den sorgfältigen Umgang mit den erhobenen Daten verpflichtet.

Wer wird befragt?

Die Stichprobenhaushalte wurden per Zufallsstichprobe ausgewählt. Sie umfassen etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Alle Personen, die an diesen Stichprobenanschriften wohnen, sind auskunftspflichtig, unabhängig davon, ob sie einen oder mehrere Wohnsitze haben. Es werden Fragen zu Merkmalen wie zum Beispiel Alter und Staatsangehörigkeit gestellt, sowie zum Bildungsstand und Erwerbsstatus.

Ziel der Befragung

·         Die Bevölkerungszählung zur Bestimmung der amtlichen Einwohnerzahl: Die erfassten Daten lassen zudem Rückschlüsse zu, in welcher Größenordnung gegebenenfalls eine Bereinigung der Melderegister notwendig ist, da beispielsweise Personen nicht mehr unter der genannten Adresse wohnen oder aber Personen in der Stadt wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind. Dies ist wichtig für die Aktualisierung der Einwohnerzahl.

·         Erhebung von Strukturmerkmalen der Bevölkerung: Die Daten über Schulabschlüsse und Ausbildung, Berufstätigkeit, Arbeitswege, Nebenjobs und dergleichen, dienen als Basis für wichtige Planungsaufgaben wie Schul- oder Verkehrswegebau. Sie werden den Kommunen später in anonymisierter und aggregierter Form (Namen und Geburtstage wurden entfernt und die Datensätze wurden in Gruppen zusammengefasst) wieder zur Verfügung gestellt.

Besteht Auskunftspflicht?

Da nur eine Stichprobe aus der Bevölkerung befragt wird, ist es wichtig, von den ausgewählten Haushalten vollständige Daten zu erhalten. Daraus ergibt sich die Auskunftspflicht für jedes volljährige Haushaltsmitglied. Eltern sind für ihre Kinder auskunftspflichtig. Pro Haushalt kann jedoch eine Person die Angaben für alle weiteren Haushaltsmitglieder machen, soweit er oder sie alle Antworten kennt. Dies gilt auch für Betreuende oder Angehörige von Personen, die ihre Angaben aufgrund von Krankheit oder Verständigungsproblemen nicht selbst machen können.

Werden die Daten weitergegeben?

Das im Zensus-Gesetz verankerte Rückspielverbot bedeutet, dass keinerlei Daten aus dem Zensus an die Meldestellen oder andere Behörden auf kommunaler Ebene weitergegeben werden dürfen. Die Garantie dafür bietet ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Volkszählung, das im Zensusgesetz umgesetzt wird. Um dieses zu gewährleisten, arbeiten alle Zensus-Erhebungsstellen räumlich, personell und vor allem netzwerktechnisch abgeschottet von der Kommunalverwaltung. Alle erhobenen Daten gehen direkt an die Statistischen Landesämter, die für die Durchführung des Zensus verantwortlich sind.

Zensus Hotline

Bürger:innen können sich mit allen Fragen zum Zensus telefonisch unter der Rufnummer (040) 85 16 35 55 an die Zensus-Hotline beim Statistischen Landesamt wenden. Bei Fragen zum Interview bzw. zum Ablauf der Befragung in Lübeck können die Mitarbeiter:innen der Zensuserhebungsstelle Lübeck täglich von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122-1235 kontaktiert werden.

Weitere Informationen zum Zensus sind online abrufbar unter www.luebeck.de/zensus2022

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