Veröffentlicht am 03.03.2022

Gesundheitsamt gibt Hinweise zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Zentrale Datenerfassung über das Landesportal Schleswig-Holstein ab 16. März 2022

Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs müssen ihrem/ihrer Arbeitgeber:in bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.

Ausführliche Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums

Einrichtungsleitungen sind verpflichtet, bei fehlendem Nachweis oder bei bestehenden Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Nachweisen, unverzüglich das Gesundheitsamt Lübeck darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Das Land Schleswig-Holstein befindet sich derzeit in der Implementierungsphase eines Landesportals zur Meldung von Personen, die den Anforderungen nicht entsprechen. Nach derzeitigem Kenntnisstand müssen sämtliche Personen, die der Nachweispflicht gemäß § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nach dem 15. März 2022 nicht nachkommen, dort von den Einrichtungsleitungen gemeldet werden.

Mit Einführung des Landesportals und der damit zentralen Erfassung der Daten, kann das Gesundheitsamt Lübeck anderweitig eingereichte Nachweise nicht mehr berücksichtigen. Wie genau die Datenerfassung über das Landesportal erfolgen wird, Art der Erfassungen, Upload-Funktion von Dateien o.ä., soll zeitnah eine Handreichung des Landes Schleswig-Holstein erläutern.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichteinhalten der Frist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Absatz 1a Ziffer 7e IfSG darstellt und mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2500 Euro geahndet werden kann. Das Gesundheitsamt kann unter anderem Bußgelder, Ordnungswidrigkeitsverfahren und/oder behördliche Betretungs- oder Tätigkeitsverbote aussprechen, wenn trotz erneuter Anforderung durch das Gesundheitsamt keine entsprechenden Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt werden.

Novavax: Priorisierung aufgehoben

Seit heute, Donnerstag, 3. März 2022, kann jede/r Bürger:in ab 18 Jahren des Landes Schleswig-Holstein Termine für eine Corona-Impfung mit dem Impfstoff Novavax buchen. Eine Priorisierung dafür gibt es nach Angaben des Landes nicht mehr. In einer früheren Pressemitteilung hieß es, zunächst seien Menschen an der Reihe, die andere Impfstoffe aus medizinischen Gründen nicht vertragen. Auch bestimmte Berufsgruppe – etwa Lehrer – sollten vorgezogen werden.

Termine können unter www.impfen-sh.de gebucht werden. Unter der Rufnummer 0800 21 21 421 können auch Gruppentermine gebucht werden. Das Gesundheitsamt Lübeck weist darauf hin, dass auch bei der Grundimmunisierung mit dem Impfstoff Novavax (Verabreichung von zwei Impfdosen im Abstand von drei Wochen), erst zwei Wochen nach der zweiten Dosis von einer Immunität ausgegangen werden kann.

Impfberatung

Das Gesundheitsamt Lübeck bietet unabhängige Beratungen zu den allgemein empfohlenen Standardimpfungen sowie zu Corona-Impfungen an. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist unter den Rufnummern (0451) 122 – 5324 oder 122 – 5325 notwendig. +++