Die Hansestadt Lübeck erlässt auf Grundlage des heutigen Erlasses des Landes Schleswig-Holstein eine neue Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson. Die Allgemeinverfügung tritt am 16. Februar 2022 in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 31. März 2022.
Damit gelten ab dem morgigen Mittwoch, 16. Februar 2022, die folgenden Regeln:
· Bei einer Person, die aufgrund eines durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2-Antigenschnelltest (PoC-Test) zum Beispiel in einer Teststation oder in einem Testzentrum positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss zur Bestätigung immer ein PCR-Test gemacht werden. Zuvor war dafür ein zweiter professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest ausreichend.
· Bei einer Person, die sich mittels eines Selbsttests oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener Antigen-Schnelltest positiv auf das Coronavirus testet, muss zur Bestätigung ebenfalls ein PCR-Test gemacht werden. Zuvor reichte dafür ein professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest aus.
· Ein PCR-Test kann wie bisher auch in einem Testzentrum, je nach Verfügbarkeit und Angebot in einer Teststation oder bei einer Ärztin oder einem Arzt gemacht werden.
Davon unberührt gilt, dass zur „Freitestung“ aus der Absonderung die bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Hierfür muss also kein PCR-Test gemacht werden. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht also weiterhin die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden. Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt diese Frist weiterhin nur fünf Tage.
Auch die Regelungen für Kontaktpersonen bleiben bestehen, die sich grundsätzlich nur als Haushaltsangehörige in Quarantäne begeben müssen, sofern sie nicht geboostert oder dieser Personengruppe nach den Definitionen des RKI gleichgestellt sind. Mehr dazu unter www.rki.de/kontaktpersonenmanagement
Die Frage, was als ein Genesenennachweis gilt und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, regelt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die auf die fachlichen Vorgaben des RKI Bezug nimmt. Aktuell (Stand 15.2.) muss für den Genesenennachweis eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein, das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen und das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen. Mehr dazu unter www.rki.de/covid-19-genesenennachweis
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
Ausführliche und tagesaktuelle Informationen zur Quarantäne sind online abrufbar unter www.luebeck.de/quarantaene.
Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus.+++