Die Hansestadt Lübeck verfügt zur Bekämpfung des Coronavirus besondere Schutzmaßnahmen zum Jahreswechsel 2021/2022. Damit ist in bestimmten Fußgänger:innenbereichen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte Pflicht. Die angeordneten Schutzmaßnahmen gelten von Freitag, 31. Dezember 2021, ab 18 Uhr bis Sonnabend, 1. Januar 2022, 18 Uhr für folgende Bereiche:
· Mühlenbrücke
· Mühlenstraße
· Klingenberg
· Sandstraße
· Kohlmarkt
· Markt
· Breite Straße
· Koberg
· Pfaffenstraße
· Beckergrube zwischen Breite Straße und Schüsselbuden
· Schrangen
· Königstraße
· Hüxstraße
· Pfaffenstraße
· Holstentorplatz
· Mittlere Wallhalbinsel zw. Holstentorplatz und Drehbrücke
· Nördliche Wallhalbinsel
· Dachterrasse Europäisches Hansemuseum
· Drehbrückenvorplatz
· An der Untertrave
· An der Obertrave
· Burgtorbrücke
· Hafenstraße Schuppen 10/11
· Eric-Warburg-Brücke
· Drägerpark
· Grünanlage vor Tor der Hoffnung
· Grünanlage Falkenwiese
· Beidseitiger Uferweg zwischen Hubbrücke und Hüxtorbrücke einschließlich der Hüxwiese und der Stellplatzanlagen an der Kanalstraße
· Stadtpark
· Meesenplatz
· Kaufhof (Schlutuper Straße / Marlistraße)
· Behaimring
· Huntenhorster Weg
· Carlebachpark
· Ziegelstraße zw. Ziegelteller und Mozartstraße
· Kirchplatz
· Tilsitstraße
· Ostpreußenring
· Hochofenstraße
· Vorderreihe einschließlich Fährvorplatz Autofähre
· Travepromenade
· Strandpromenade
· Strand Travemünde
· Brüggmanngarten
· Grünstrand
· Priwallpromenade
· Kohlenhofkai einschließlich Kohlenhofspitze und Fährvorplatz Autofähre
· Priwallstrand
· Dünenweg
· Seeweg
Eine Übersicht aller betroffenen Bereiche ist online unter www.luebeck.de/silvester abrufbar.
Lübecks Bürgermeister Jan Lindenau mahnt angesichts der Ausbreitung der hochansteckenden Omikronvariante zur besonderen Vorsicht an Silvester und Neujahr. „Auch wenn es an Silvester und Neujahr schwerfällt, meiden Sie Menschenansammlungen, halten Sie Abstand, tragen Sie eine Maske und seien Sie achtsam zu Ihren Mitmenschen. Das dient Ihrem Schutz und dem Ihrer Freunde, Bekannten und Angehörigen. Nur gemeinsam werden wir es schaffen, den Coronavirus zu besiegen.“
Bitte Vorschriften der Sprengstoffverordnung beachten!
Zudem ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 1. SprengV verboten. Bei hochsteigenden Raketen (Kategorie F3 und F4) gilt ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 Metern. Bei sonstigen Feuerwerkskörpern (auch Kategorie F2) ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern zu den genannten Einrichtungen und Gebäuden einzuhalten. Das betrifft insbesondere große Teile der Lübecker Altstadtinsel. Ausführliche Informationen zu den Schutzbereichen für das Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck sind online ebenfalls unter www.luebeck.de/silvester abrufbar.
Hintergrund
Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der anhaltenden Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um ein Ansteigen der Infektionsfälle und der Hospitalisierung zu vermeiden, die sonst noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde.
Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält weiter an.
Am Silvesterabend bzw. Silvesternacht ist zu erwarten, dass es in bestimmten Bereichen auf dem Lübecker Stadtgebiet traditionell durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Menschenansammlungen kommt. Hier ist damit zu rechnen, dass der Mindestabstand unterschritten und es zur unkontrollierten Durchmischung der Personengruppen kommt.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursachte in den letzten Jahren vermehrt Rettungs-einsätze und die Verbringung zur notärztlichen Versorgung in Kliniken und Krankenhäuser. Diese Einsätze belasten zusätzlich das Gesundheitssystem. Zum Schutz von Leib und Leben ist es erforderlich, genügend medizinische und pflegerische Kapazitäten für die Aufnahme von Covid-19-Patient:innen sowie für unabweisbare Behandlungen und Notfälle freizuhalten. Das Risiko einer Verletzung durch Feuerwerkskörper ist in diesem Sinne ein vermeidbares Risiko für das Gesundheitssystem.
Das Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern durch die Vierte Verordnung zur Änderung der der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, in Kraft seit dem 24.12.2021, wird nicht vollständig ausschließen können, dass Personen in den Besitz von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2-4 gelangen, entweder durch Rückgriff auf vorhandene Bestände oder über Beschaffungswege außerhalb des regulären Handels.
Am Neujahrstag ist darüber hinaus in Abhängigkeit von der Wetterlage nach allgemeiner Erfahrung mit Menschenansammlungen zu rechnen, die zu unkontrollierten Vermischungen von unterschiedlichen Haushalten führen können. Das betrifft insbesondere die Bereiche im Stadtteil Travemünde, aber auch entlang von Gehwegen an der Peripherie der Innenstadt. Ferner besteht hier das erhöhte Risiko, dass Tourismusgäste den Coronavirus in ihre Heimatregion mitnehmen und dort die Lage des öffentlichen Gesundheitsdienstes verschärfen. Gleichzeitig ist gerade bei ungeimpften Personen nicht auszuschließen, dass es zu einem schweren Krankheitsverlauf mit notwendiger Hospitalisierung auch in der Hansestadt Lübeck kommt.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus.+++