Die Hansestadt Lübeck hat entsprechend dem Erlass des Landes Schleswig-Holstein am 17. Mai 2021 eine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit bekannt gemacht. Die Verfügung gilt ab heute, Dienstag, 18. Mai 2021, bis einschließlich 20. September 2021.
Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass geimpfte und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weitergabe des Virus erheblich gemindert ist. Daher sind für diese Personengruppen Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vorgesehen.
Personen, die gemäß der RKI Vorgaben als enge Kontaktpersonen einzustufen sind, gelten durch den Kontakt zu einer an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person als ansteckungsverdächtig. Eine konkrete Definition ist online unter www.luebeck.de/coronakontaktperson abrufbar.
Personen, die nicht vollständig geimpft oder nicht genesen sind, sind verpflichtet, sich unverzüglich auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich dort gemäß Allgemeinverfügung oder Anordnung des Gesundheitsamtes abzusondern beziehungsweise aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne), wenn:
a) die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)
oder
b) die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 Antigen-schnelltest (PoC-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist
oder
die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind
oder
c) denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),
oder
d) die davon Kenntnis haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung selbst oder durch nicht geschultem Personal vorgenommener SARS-CoV-2 Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist,
Die Pflicht zur Absonderung entfällt in Ziffer 1 c) für vollständig geimpfte und genese Personen. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die infizierte Person mit einer noch nicht in Deutschland verbreiteten Virusvariante infiziert ist und die genesene oder geimpfte Person davon Kenntnis hat.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr sowie sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus.+++