Die Hansestadt Lübeck erlässt aufgrund eines Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren am 23.01.2021 eine Allgemeinverfügung für die Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger aus Dänemark. Die Allgemeinverfügung wurde heute, 25. Januar 2021, unter www.bekanntmachungen.luebeck.de veröffentlicht und ist vom Dienstag, 26. Januar 2021, bis 31. März 2021 gültig. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Einführung der wöchentlichen Testpflicht für Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen an der deutsch-dänischen Grenze ist vor dem Hintergrund der nach wie vor sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in Schleswig-Holstein erforderlich.
Auch in Schleswig-Holstein werden aktuell SARS-CoV-2-Erreger diagnostiziert, bei denen der Verdacht auf das Vorliegen einer neuen Variante besteht. Ausbruchsgeschehen im Zusammenhang mit dem Erregernachweis sind bereits aufgetreten. Der Ursprung ist höchstwahrscheinlich – soweit ermittelbar – auf einen Virusimport aus Dänemark zurückzuführen. Weitere Viruseinträge und deren Weiterverbreitung ausgehend von Einreisenden müssen sicher verhindert werden. Daher wird bei Personen, die regelmäßig die deutsch-dänische Grenze überqueren, eine Testpflicht einmal pro Woche für notwendig erachtet.
Daraus ergibt sich für Personen,
• die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in Dänemark begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
• die in Dänemark ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),
• die Pflicht, in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Anforderung dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Dieser Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer, französischer oder dänischer Sprache zu erbringen und ist bei jeder Einreise mitzuführen. Das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis besitzt eine Gültigkeit von sieben Tagen.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
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