Veröffentlicht am 01.11.2020

Lübeck passt Maskenpflicht für Straßen und Plätze im Stadtgebiet an

Neue Landesverordnung schränkt Kontakte ein und regelt die Maskenpflicht neu

Maskenpflicht Innenstadt

Die Hansestadt Lübeck erlässt am heutigen Tag aufgrund der geänderten Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 1. November.2020 eine neue Allgemeinverfügung (AVG) zum verpflichtenden Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung  im Lübecker Stadtgebiet. Diese ersetzt die Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020 und gilt ab Montag, 2. November 2020, 0 Uhr bis einschließlich Sonntag, 29. November 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Grundsätzlich gilt die Faustformel: Bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Meter, bitte Alltagsmaske auf! Gemäß Landesverordnung ist in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Fußgänger:innen verpflichtend. Damit wird noch einmal klargestellt, dass die Mund-Nasen-Bedeckung beim Fahrradfahren nicht getragen werden muss. 

„Die aktuell sehr stark ansteigenden Infektionszahlen machen die Maßnahmen notwendig. Ich bitte alle Lübeckerinnen und Lübecker eindringlich, sich weiterhin an die Regeln zu halten und danke ihnen für die bisherige Disziplin. Aufgrund zahlreicher Hinweise aus der Bevölkerung , den Erhebungen unserer Ordnungskräfte und erster Gerichtsurteile bundesweit wurden die Bereiche, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, noch einmal angepasst. Dennoch bitte ich alle überall dann die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn Abstände schwer einzuhalten sind“, so Bürgermeister Jan Lindenau  

Für folgende Bereiche im Lübecker Stadtgebiet ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht – eine detaillierte Übersicht ist den anliegenden Karten zu entnehmen:

 

Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr

Lübecker Innenstadt in den Straßen:

- Mühlenbrücke ab Mühlentorteller

- Mühlenstraße

- Sandstraße

- Aegidienstraße zwischen Klingenberg und Königstraße

- Klingenberg

- Kohlmarkt 

- Königstraße

- obere Wahmstraße (bis Königstraße)

- Hüxstraße

- Schrangen

- obere Dr. Julius-Leber-Straße (bis Königstraße)

- Fleischhauerstraße bis Ecke Schlumacher Straße

- Große Burgstraße einschl. Burgtorbrücke

- Breite Straße einschließlich Fußgängerzonenbereich mit Pfaffenstraße

- Jacobikirchhof

- Koberg

- Markt 

- Markttwiete

- Weiter Krambuden

- Holstenstraße

- Holstenbrücke

- Holstentorplatz

- Puppenbrücke

- Lindenplatz 

- Mengstraße von Breite Straße bis Fünfhausen

- Beckergrube zwischen Breite Straße und Straße Fünfhausen

 

In den Bereichen der Einkaufszentren

- LUV-Center mit Einrichtungshaus Sconto / Baumarkt Hornbach die über Dänischburger Landstraße und Bochstraße zugänglichen Park- und Wegeflächen

- CITTI-Park / Einrichtungshaus Poco die über die Straße Herrenholz zugänglichen Park- und Wegeflächen

- Kaufhof / Haupteinkaufsbereich Schlutuper Straße (von Marlistraße bis Marli-ring), Kantstraße (von Goebenstraße bis Schlutuper Straße), Marlistraße (von Schlutuper Straße bis Rübenkoppel) 

 

Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr

- Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)

- Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)

- Gustav- Radbruch-Platz

Die Verpflichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

Die Maskenpflicht auf den Promenaden und der Vorderreihe in Travemünde entfällt. Aufgrund der Schließung der Gastronomie sowie des untersagten Übernachtungstourismus ist nicht mehr mit großen Personenansammlungen in diesen Bereichen zu rechnen. 

Die bestehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter anderem im Einzelhandel und ÖPNV (Busse und Fähren) besteht weiter. 

Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus sind in der Landesverordnung (LVO) vom 1. November 2020 aufgeführt. Diese regelt beispielsweise wie viele Personen aus unterschiedlichen Haushalten sich treffen dürfen, welche Dienstleistungen wie Massage oder Lieferservice erlaubt sind oder welche Einrichtungen öffnen dürfen. Die LVO sowie alle weiteren Erlasse des Landes Schleswig-Holstein sowie der Bußgeldkatalog sind online abrufbar unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de

Aufgrund der Landesverordnung schließt die Hansestadt Lübeck die Museen und die Schwimmbäder. Das Angebot der Volkshochschule wird eingeschränkt. Kurse die nicht der beruflichen Bildung oder der Integration (Sprachkurse) dienen, finden bis auf weiteres nicht statt. Die Stadtbibliothek bleibt gemäß Landesverordnung geöffnet. Dienstleistungen der Stadtverwaltung in den Bereichen Ordnungsamt/Bürgerservice und Soziale Sicherung werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung erbracht. Kund:innen werden gebeten, beim Betreten der öffentlichen Einrichtungen die geltenden Hygieneregeln zu beachten. 

Weitere Informationen unter www.luebeck.de/coronavirus 

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck

über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2  (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 01.11.2020 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1.

In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlage 1 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020 verpflichtend. Die Anlage 1 ist Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr Lübecker Innenstadt in den Straßen:

• Mühlenbrücke ab Mühlentorteller

• Mühlenstraße

• Sandstraße

• Aegidienstraße zwischen Klingenberg und Königstraße

• Klingenberg

• Kohlmarkt

• Königstraße

• obere Wahmstraße (bis Königstraße)

• Hüxstraße

• Schrangen

• obere Dr. Julius-Leber-Straße (bis Königstraße)

• Fleischhauerstraße bis Ecke Schlumacher Straße

• Große Burgstraße einschl. Burgtorbrücke

• Breite Straße einschließlich Fußgängerzonenbereich mit Pfaffenstraße

• Jacobikirchhof

• Koberg

• Markt

• Markttwiete

• Weiter Krambuden

• Holstenstraße

• Holstenbrücke

• Holstentorplatz

• Puppenbrücke

• Lindenplatz

• Mengstraße von Breite Straße bis Fünfhausen

• Beckergrube zwischen Breite Straße und Straße Fünfhausen

 

In den Bereichen der Einkaufszentren

• LUV-Center mit Einrichtungshaus Sconto / Baumarkt Hornbach die über Dänischburger Landstraße und Bochstraße zugänglichen Park- und Wegeflächen

• CITTI-Park / Einrichtungshaus Poco die über die Straße Herrenholz zugänglichen Park- und Wegeflächen

• Kaufhof / Haupteinkaufsbereich Schlutuper Straße (von Marlistraße bis Marli-ring), Kantstraße (von Goebenstraße bis Schlutuper Straße), Marlistraße (von Schlutuper Straße bis Rübenkoppel)

 

 

Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr

• Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)

• Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)

• Gustav- Radbruch-Platz

2.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 02.11.2020 bis einschließlich 29.11.2020.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

3.

Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 27.10.2020

Die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 27.10.2020 aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen in den letzten sieben Tagen wird mit Inkrafttreten dieser Verfügung (02.11.2020) aufgehoben.

 

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG i.V.m. § 2 Abs. 6 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 01.11.2020.

Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nunmehr auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben.

 

Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht.

Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen.

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich und für die Einkaufszentren und Haupteinkaufsbereiche festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Geschäften und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Warenangebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Besuchendenansammlungen abgestellt.

Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Bahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre und Schüler:innenverkehr. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.

Die angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar. Die festgelegten Bereiche im öffentlichen Raum der Lübecker Innenstadt und die Park- und Zugangsflächen an den genannten Einkaufszentren bzw. Haupteinkaufsbereichen sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Da die Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 02.11.2020 die Schließung von Gaststätten und Kulturbetrieben verfügt und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte Übernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr durch Einkaufsgeschäfte, Berufsverkehr sowie Tagestourismus entsteht. Eine zeitliche Beschränkung auf die üblichen Geschäftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.

 

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 02.11.2020 bis einschließlich 29.11.2020.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m § 21 Abs. 2 Nr 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 01.11.2020

 

Jan Lindenau

Bürgermeister

 

Anlagen 1-4

Anlagen 1-4 zur Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 01.11.2020

In den nachfolgend gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020 verpflichtend.+++