Veröffentlicht am 13.03.2020

Verbot von öffentlichen Veranstaltungen

An Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern

Den Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein folgend erlässt die Hansestadt Lübeck eine weitere Allgemeinverfügung.

Sie untersagt auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck öffentliche Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern.

Die Maßnahme ist notwendig, da Zusammenkünfte dazu beitragen können, das Virus schnell zu verbreiten. Zu den kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher das Absagen, Verschieben oder Umorganisieren von größeren Zusammenkünften und Veranstaltungen. Veranstaltungen in Theatern, Opernhäusern und Museen versammeln regelmäßig eine größere Anzahl von Personen in einem auf längere Dauer angelegten engeren Kontaktbereich im geschlossenen Raum.

Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG-SH) und § 3 Absatz 2 Satz 2 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Alle öffentlichen Veranstaltungen in staatlichen Theatern, Opernhäusern und Museen werden untersagt.

2. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes sowie der Hochschulen in freier Trägerschaft nach § 1 Hochschulgesetz werden untersagt.

Über die Durchführung von Prüfungen können die Hochschulen einzelfallbezogen entscheiden. Dabei haben die Hochschulen erforderliche kontaktreduzierende Maßnahmen - soweit möglich - mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.

Mit dem Verbot der Durchführung der Präsenzveranstaltungen an Hochschulen wird die Allgemeinverfügung vom 11. März 2020 zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen hinsichtlich des Hinweises der Reichweite für Regelveranstaltungen an Hochschulen geändert.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort nach Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung im Rahmen einer neuen Risikobewertung bleibt vorbehalten.

Die Allgemeinverfügung erfasst nicht die Verwaltungstätigkeit, Forschungstätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

Hinsichtlich der Mensen werden die notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten ergriffen.

Begründung
Zusammenkünfte können dazu beitragen, das Virus schnell zu verbreiten. Zu den kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher das Absagen, Verschieben oder Umorganisieren von größeren Zusammenkünften und Veranstaltungen.

Veranstaltungen in Theatern, Opernhäusern und Museen versammeln regelmäßig eine größere Anzahl von Personen in einem auf längere Dauer angelegten engeren Kontaktbereich im geschlossenen Raum.

Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren hat deshalb mit Erlass vom 12. März 2020 die Gesundheitsämter aufgefordert, entsprechende Allgemeinverfügungen zu erlassen.

Die Anordnung tritt am auf die Bekanntgabe folgenden Tag in Kraft (§ 110 Absatz 4 Satz 4 LVwG). Sie ist öffentlich bekannt zu geben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (§ 110 Absatz 3 Satz 2 LVwG).

Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. +++