Die Lübecker Straßenreinigungssatzung überträgt dem Grundstückseigentümer die Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung der dem Grundstück anliegenden Gehwegen. Im § 5 Abs. 2 wird unter anderem darauf hingewiesen, dass auftauende Mittel nicht verwendet werden dürfen. Es sind abstumpfende Stoffe einzusetzen.
Der Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz macht darauf aufmerksam, dass das Streuen von auftauenden Mitteln ist aus gutem Grund verboten ist! Streusalz verursacht Schäden an Straßenbäumen und Sträuchern. Natriumchlorid als Hauptbestandteil des Streusalzes verdrängt die im Boden für die Pflanzen verfügbaren Nährstoffe wie Calcium und Magnesium. Auch für Haustiere ist Streusalz schädlich - es verätzt die Pfoten der Tiere. Korrosionsschäden an Fahrzeugen gehen häufig auf das Konto von Streusalz. Darüber hinaus können Kleidung und Schuhe in Mitleidenschaft gezogen werden.
Das Salz gelangt mit dem Schmelzwasser in den Boden und durch das Entwässerungssystem in die Gewässer. Das Grundwasser und die Flüsse werden belastet. Eine Versalzung der Trinkwasservorräte kann die Folge sein. Darüber hinaus erschwert Streusalz die Klärung der Abwässer in der Kläranlage.
Bei Schneefall reicht es oft aus, Gehwege gründlich mit Schippe oder Besen zu räumen. Eine umweltfreundliche und sichere Alternative ist das Beräumen der Flächen und das Streuen mit salzfreien, abstumpfenden Streumitteln mit dem Blauen Engel. Diese Produkte stumpfen glatte Wege sicher ab und schonen dabei auch Gehölze und Bäume am Wegesrand.
Weitere Infos auch zu Anbietern und Produkten gibt es unter www.blauer-engel.de , Stichwort: „Streugut“. Erlaubt sind darüber hinaus Streumittel wie Sand, Splitt und Granulat. Aber auch bei diesen Materialien ist zu beachten, dass sie sich umweltschädlich auswirken können, insbesondere wenn sie zu massiv ausgebracht werden. Darum bitte sparsam verwenden.
Abschließender Hinweis: Jeder Eigentümer / Reinigungspflichtiger ist laut Straßenreinigungssatzung verpflichtet die Streumittel wieder aufzunehmen.