Veröffentlicht am 27.06.2017

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wird erweitert

Änderung des Gesetzes ab 1. Juli 2017 – Anträge möglichst schriftlich stellen

Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden vom 1. Juli 2017 an erweitert. Die Leistung wird unter gewissen Voraussetzungen auf Kinder Alleinerziehender bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) ausgedehnt, und die Höchstbezugsdauer von bisher 72 Monaten fällt weg. Die Unterhaltsvorschusskasse der Hansestadt Lübeck hat aufgrund dieser Änderungen die Anträge auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und das dazugehörige Merkblatt aktualisiert und bietet diese als Download unter www.familie.luebeck.de/jugendamt/unterhaltsvorschuss.html .

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat grundsätzlich, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Außerdem haben Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht, durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach SGB II vermieden werden kann, oder der alleinerziehende Elternteil neben SGB II-Leistungen über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 1. Juli 2017 (nach Abzug des Erstkindergeldes)

  • für Kinder unter 6 Jahren 150 Euro
  • für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 201 Euro und
  • für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 268 Euro

Von diesen Beträgen werden eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, sowie Einkünfte des Kindes aus Arbeit und Vermögen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht (gilt ab 12 Jahren), abgezogen.

Die Unterhaltsvorschusskasse rechnet mit einer erheblichen Zahl von Neuanträgen. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sollten die Anträge, wann immer möglich, schriftlich gestellt und zusammen mit den erforderlichen Anlagen (u.a. Kopie der Geburtsurkunde, Kopie des Personalausweises) an die Hansestadt Lübeck, 4.510 Familienhilfen / Jugendamt, Abt. 2, Unterhaltsvorschusskasse, Kronsforder Allee 2-6, 23539 Lübeck geschickt werden.

Wer Hilfe beim Ausfüllen der Anträge benötigt, kann den Antrag zu den Servicezeiten der Hansestadt Lübeck im Servicebüro der Unterhaltsvorschusskasse, Kronsforder Allee 2-6, Haus Kronsforde, Zimmer 0.006, zusammen mit einem Sachbearbeiter ausfüllen.

Darüber hinaus bietet die Unterhaltsvorschusskasse Ratsuchenden unter der Servicenummer (0451) 122 - 4600 und unter den Rufnummern des Abteilungsgeschäftszimmers (0451) 122 - 4650 und -4660 die Möglichkeit, Fragen zu den Antragsvoraussetzungen zu stellen. Sofern es aufgrund des zu erwartenden Andrangs zu keiner telefonischen Erreichbarkeit kommen sollte, können Anfragen und Rückrufbitten auch an unterhaltsvorschusskasse@luebeck.de gemailt werden.+++