Die verhältnismäßig umfangreichen Befreiungstatbestände sind in § 6 der Lübecker Hundesteuersatzung geregelt. Danach sind von den dort genannten Hunden tatsächlich nur die Blindenführhunde (unter den Voraussetzungen des § 7) befreit. Die so genannten Jagdhunde sind es nur für die abschließend aufgeführten Berufsgruppen, Hof- und Zuchthunde überhaupt nicht.
Die „Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Hundesteuer“ vom 29. November 2010 kann im Internet unter http://bekanntmachungen.luebeck.de/ aufgerufen werden: Bei „Suche“ das Stichwort „Hundesteuer“ eingeben.
Im Übrigen war erwartungsgemäß bereits die Ankündigung der Hundesteuerkontrollen sehr erfolgreich. Und zwar so erfolgreich, dass die Kolleginnen erhebliche Schwierigkeiten damit haben, die eingehenden Anmeldungen zunächst einmal im Steuerprogramm zu erfassen und die Bescheide zeitnah zu erstellen sowie – mit der Steuermarke - zu versenden. Das führt wiederum verstärkt zu telefonischen Nachfragen der Hundehalter.
Übrigens: bereits am Montag nach der Veröffentlichung der Ankündigung der Hundesteuerkontrollen, gingen beim Bereich Steuern 52 neue Anmeldungen (per Post, telefonisch und persönlich) ein. Auch an den weiteren Tagen gab es täglich mehr Anmeldungen als vorher in einer gesamten Woche. +++