Wahlvorschläge bis zum 30. September 2011 bei der Jagdbehörde einreichen
Zum 1. Dezember 2011 ist in der Hansestadt Lübeck eine neue Kreisjägermeisterin bzw. ein neuer Kreisjägermeister zu wählen. Die Wahl des Kreisjägermeisters findet nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300) in der derzeit gültigen Fassung und des Erlasses zum Verfahren zur Wahl des Kreisjägermeisters des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 15.01.2009 am Freitag, 18. November 2011, von 12 Uhr bis 17Uhr in den Räumen der Jagdbehörde der Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee2-6, 23560 Lübeck, Zimmer 1.033 (Altbau), statt.
Zur Teilnahme an der Wahl ist gemäß § 34 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes berechtigt, wer
1. Inhaberin oder Inhaber eines Jahresjagdscheines ist und
2. in der Hansestadt Lübeck ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder Inhaberin oder Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist oder eine Jagd gepachtet hat.
Zur Wahl ist der gültige Jagdschein sowie ggf. ein Pachtvertrag über ein Jagdrevier und ein Personalausweis mitzubringen.
Wahlvorschläge sind bis Freitag, 30. September 2011, 12 Uhr, bei der Jagdbehörde einzureichen.
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter zu benennen.
In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer
1. jagdpachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes),
2. den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Hansestadt Lübeck hat.
Die Bewerber und ihre Stellvertreter sind mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Anschrift und Nummer des Jahresjagdscheines so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Persönlichkeit keine Zweifel bestehen. Sie müssen der Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünfundzwanzig in der Hansestadt Lübeck Wahlberechtigten unterschrieben sein.
Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten der vorgeschlagene Bewerber und der vorgeschlagene Stellvertreter als gewählt. +++