Der städtische Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten (Stadtteilbüros) erteilt Melderegisterauskünfte auf der Grundlage des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 6. 2004 und erhebt dafür Verwaltungsgebühren. Für die Bearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft fällt eine Verwaltungsgebühr von 7,50 Euro an. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden dabei strikt eingehalten.
Nach § 27 Abs 1 LMG darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene, Behörden oder andere öffentliche Stellen sind, nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Personen übermitteln, wenn diese auf Grund der Angaben der abfragenden Personen oder Stellen, insbesondere auf Grund des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums oder einer früheren Anschrift, eindeutig identifiziert worden sind (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen begehrt. Eine Möglichkeit derartige Auskunftsersuchen abzulehnen, sieht das Gesetz nicht vor. Bestehen Zweifel an der Identifizierung der Betroffenen werden in Zweifelsfällen ergänzende Angaben verlangt oder die Auskunft wird versagt. Für Datenhändler wären solche Auskünfte im Übrigen nahezu wertlos - sie lassen sich in jedem Telefonbuch - kostenlos – finden.
Dagegen ist es den Kommunen untersagt, gewerbsmäßig Meldedaten zu verkaufen. Nach § 27 LMG ist zwar für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte keine besondere Zweckbindung für die Daten erforderlich, gleichwohl handelt es sich beim Melderegister nicht um ein öffentliches Register, welches für Jedermann zugänglich ist. So sind z. B. Listenauskünfte über eine Vielzahl von Personen unzulässig, soweit sie nicht zweifelsfrei im öffentlichen Interesse stehen. Auf diese Weise soll eine massenhafte Verwendung von Meldedaten, etwa zu Werbezwecken, verhindert werden. Listenauskünfte für Werbezwecke sind vom Melderecht eindeutig nicht gewollt. Privatpersonen, die beispielsweise auf ihrer Internetseite damit werben, die bei den Meldebehörden erhobenen Adressdaten zusätzlich für eigene gewerbsmäßige Zwecke zu verwenden, erhalten unter Hinweis auf § 5 LMG keine Melderegisterauskunft. +++