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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

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Leistungsbeschreibung

Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
  • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

beantragen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

  • Bürgergeld oder
  • Grundsicherung im Alter oder
  • bei Erwerbsminderung oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Häufige Fragen

Ab wann habe ich Anspruch auf Wohngeld?

In der unten aufgeführten Tabelle finden Sie die aktuellen Einkommensgrenzen, um Wohngeld beziehen zu können.

Wichtig: Es wird immer von Ihrem Bruttoverdienst ausgegangen!

Die Prozente von 0% - 30% stehen für Ihre Abzüge, also für gezahlte Lohnsteuern, Krankenversicherung und Rentenversicherung. Für Arbeitnehmer erhöhen sich die genannten Beträge um 102,50 € (Werbungskostenpauschale)

Personen          0%                   10 %                     20%                        30%

1                    1.541,00         1.712,00              1.926,00                     2.202,00
2                    2.080,00         2.311,00              2.600,00                     2.970,00
                  2.601,00         2.890,00              3.251,00                     3.715,00
4                    3.516,00         3.906,00              4.395,00                     5.023,00
5                    4.032,00         4.480,00              5.040,00                     5.760,00

Ob sich in Ihrem Fall etwas errechnet, können Sie auch mit einem Wohngeldrechner herausfinden, z.B. https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT

Ich bin Student/Azubi. Habe ich einen Anspruch?

Auszubildende und Studenten in der Erstausbildung, ohne haushaltsangehörige Personen (z.B. Kinder; Lebenspartner), haben häufig keinen Anspruch auf Wohngeld.

Dies gilt auch, wenn BAFÖG nur abgelehnt wurde, weil die Eltern ein zu hohes Einkommen erzielen.

Hingegen kommt Wohngeld in Betracht, wenn Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe) haben.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie eine zweite Ausbildung absolvieren, ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vorliegt o.ä.

Bitte füllen Sie die Anlage https://bekanntmachungen.luebeck.de/dokumente/d/424/inline bei Ihrem ersten Wohngeldantrag aus.

Ich leiste einen Bundesfreiwilligendienst.

„Bufdis“ haben in der Regel einen Wohngeldanspruch, soweit der Lebensmittelpunkt in Lübeck ist und Sie mindestens 12 Monate in unserer schönen Stadt wohnen.

Im Zweifel lohnt sich ein Wohngeldantrag. Bitte beachten Sie, dass alle Einkünfte, auch Unterstützung der Eltern (insbesondere Kindergeld) als Einkommen anzugeben sind.

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