Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltssatzes abzüglich Kindergeld und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten.
Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Beträge (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld):
- Für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- Für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- Für Kinder von 12 bis einschließlich 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Die Unterhaltsvorschusskasse gewährt auf Antrag Kindern Unterhalt als Vorschuss oder Ausfallleistung, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. wegen Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann. Voraussetzung ist u.a., dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrenntlebend ist.
Bei Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils wird der gezahlte Unterhaltsvorschuss von diesem - ggf. auch im Wege der Zwangsvollstreckung - zurückgefordert.
Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte: Unterhaltsvorschuss