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Eintragung in die Handwerksrolle beantragen

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Leistungsbeschreibung

Wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchte, benötigt eine Eintragung in die Handwerksrolle. 

Ein Gewerbebetrieb gilt als Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. 

Es darf grundsätzlich nur das Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein. 

Wenn ein Handwerk betrieben werden soll, können auch Arbeiten in anderen Handwerken ausgeführt werden. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen Handwerk muss ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk müssen überwiegen. 

Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. 

Bei einem angestellten Betriebsleiter ist zu beachten, dass dieser nur dann eintragungsfähig ist, wenn er den Betrieb während der gewöhnlichen Arbeitszeit in technischer Hinsicht tatsächlich leitet. Außerdem muss die Betriebsleitertätigkeit adäquat vergütet werden. 

Die Handwerksrolle ist das zentrale Verzeichnis, in welches die Inhaber/innen von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung mit 41 Handwerken) ihres Bezirkes mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk beziehungsweise bei der Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen eingetragen werden.

Die Handwerksrolle dient zur Überwachung der fachlichen und sachlichen Qualität der Gewerbeleistungen im Handwerk. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Voraussetzung für eine vollständige Gewerbezulassung.

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Das Betreiben eines stehenden Gewerbes ohne ordnungsgemäße Eintragung in die Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld oder einer Handwerks-/Gewerbeuntersagung geahndet werden.

Die Handwerkskammer prüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle bei Antragstellung vorliegen und bestimmt die Zugehörigkeit zu den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken.

Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus (Handwerkskarte).

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