Brexit
Leistungsbeschreibung
Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der gesamten EU, also auch in Deutschland.
Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endete. Während dieses Übergangszeitraums blieb aufenthaltsrechtlich zunächst alles beim Alten. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraums hat sich die Rechtslage geändert.
Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:
Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wurde hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, hat sich währenddessen nichts geändert.
Seit dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde erhalten.
Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Auch verspätete Anzeigen werden entgegengenommen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) informiert auf seiner Internetseite über die grundsätzlichen aufenthaltsrechtlichen Regelungen sowie Sonderfälle:
Fragen und Antworten zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/brexit/faqs-brexit.html
Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen
Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber - Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Januar 2021
Die englische Version finden Sie hier: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/EN/themen/constitution/brexit/information-for-employers.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Nach dem 01.01.2021 neu einwandernde britische Staatsangehörige können visumfrei nach Deutschland einreisen. Für Einreisen zu touristischen Zwecken benötigen britische Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) kein Visum. Der für einen längerfristigen Aufenthalt erforderliche Aufenthaltstitel (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit) kann im Bundesgebiet eingeholt werden. Dieser muss innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden. Der Aufenthaltstitel ist bei der zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu beantragen.
Hilfe & Kontakt:
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Mo. 08:00 - 14:00 Uhr
Di. 08:00 - 14:00 Uhr
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Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Online-Terminvereinbarung
Bemerkung
Karte













- Information for United Kingdom nationals and their family members about the right of residence provided for in the Withdrawal Agreement
- Information für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen