Prüfberichte von Finanzanlagenvermittlern/ Finanzanlagevermittlerinnen und Finanzanlagenberatern/ Finanzanlageberaterinnen übermitteln

Leistungsbeschreibung

Als Honorar-Finanzanlagenberater/ Finanzanlageberaterin oder Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagevermittlerin sind Sie verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht nach der Verordnung über Finanzanagenvermittlung oder eine Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.

Dafür müssen Sie zunächst die Einhaltung der in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen lassen. Diese Verpflichtungen beinhalten beispielsweise Vorgaben zur Information von Kunden und zur Dokumentation von Geschäftsvorgängen. Die Prüfung muss durch einen geeigneten Prüfer durchgeführt werden, dies sind insbesondere:

  • Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer/ Buchprüferinnen, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
  • Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den bzw. die Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.

Ungeeignet sind Prüfer/ Prüferinnen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers bzw. der Prüferin gefährden könnten.

Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, dürfen Sie an Stelle des Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfungsbericht eines Prüfers bzw. einer Prüferin vorlegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt. Spätestens nach 4 Jahren ist jedoch jeweils ein Einzelprüfungsbericht einzureichen.

Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie unaufgefordert eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abgeben.

Verfahrensablauf

Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer bzw. eine anerkannte Prüferin mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

  • Den erstellten Prüfbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung.
  • Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid.

Voraussetzungen

Der Prüfungsbericht muss die anzufertigen Auszeichnungen enthalten und bis zum 31.12 des Folgejahres der zuständigen Erlaubnisbehörde übermittelt worden sein.

Gleiches gilt für die Negativerklärung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Prüfungsbericht eines anerkannten Prüfers bzw. einer anerkannten Prüferin, inklusive Vermerk über etwaige Verstöße; auch in elektronischer Form, sofern Prüfer namentlich genannt ist
  • Bei ausschließlicher Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft: Prüfbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen (spätestens nach 4 Jahren: Einzelprüfungsbericht)
  • Sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde: Schriftliche Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung). Wenn die Negativerklärung durch Dritte, beispielsweise einen Steuerberater oder Prüfer an die Behörde übermittelt wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung müssen bis zum 31.12 des Folgejahres übermittelt werden.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Werden weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung bis zu dem o. a. Termin vorgelegt, ist eine Geldbuße in Betracht zu ziehen.

Zuständige Stelle:

Industrie- und Handelskammer zu Lübeck (IHK)

Anschrift

Fackenburger Allee 2
23554 Lübeck, Hansestadt

Telefon

04 51 60 06-0

Fax

04 51 60 06-999

Öffnungszeiten

Mo - Do 7.30 - 17.00 Uhr
Fr 7.30 - 16.00 Uhr

Parkplatzmöglichkeiten

Parkplatz gegenüber im Parkhaus der Linden-Arkaden

Parkplatz Besucher-Parkplätze in der IHK-Tiefgarage

Parkplatz öffentlicher Prakraum steht am IHK-Haus zur Verfügung

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer