Nachweise für Leistungen aus der Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten erbringen

Leistungsbeschreibung

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 195,00 EUR jährlich (130,00 EUR für das erste, 65,00 EUR für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. 
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Die tatsächlichen Kosten für die Schülerbeförderung können übernommen werden, soweit sie erforderlich sind. Wenn der Schulweg des Kindes:
o    länger als 2 km bei Grundschulen oder
o    länger als 4 km bei weiterführenden Schulen ist

Weitere Informationen zum Thema Bildungsfond erhalten Sie hier .

Flyer Bildungsfonds - mehrsprachig

Verfahrensablauf

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Sollten Sie Wohngeldleistungen beziehen, bekommen Sie automatisch mit der Bewilligung auch Bildung und Teilhabe Leistungen.
Leistungen für Bildung-und Teilhabe erhalten Sie bei Leistungsbezug von Asylbewerberleistungen oder Leistungen der Grundsicherung über einen formlosen Antrag (eine Mitteilung) an die zuständige Stelle, siehe: „An wen muss ich wenden?“.
Achten Sie bitte darauf die Unterlagen die benötigt werden vollständig miteinzureichen.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
  • Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

haben oder deren Familien 

  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld

beziehen.

Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die bei ihren Eltern wohnen und eine der folgenden Leistungen erhalten:
•    Leistungen der Grundsicherung
•    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
•    Kinderzuschlag
•    Wohngeld
Ausgeschlossen sind Kinder, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Sie erhalten eine der folgenden Leistungen:

  • Leistungen der Grundsicherung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Kinderzuschlag
    Wenden Sie sich bitte an: but@luebeck.de

Bei Bezug von Wohngeldleistungen wenden Sie sich bitte an: wohngeld@luebeck.de

oder schriftlich an:
Hansestadt Lübeck
Bereich 2.500 Wohngeldbehörde / Bildung-und Teilhabe
Kronsforder Allee 2-6
23560 Lübeck

Für die Lernförderung, Ausflüge, Klassenfahrten und Mittagsverpflegung wenden Sie sich bitte an die Klassenlehrer-/innen, das Schulsekretariat oder an die Kita-Leitungen.
Legen Sie dort dann bitte den Bildungs- und Teilhabe Bescheid vor.

Weitere Informationen zum Thema Bildungsfond erhalten Sie hier .

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Sie erhalten Kinderzuschlag? Bitte aktuellen Bescheid beifügen.
Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen? Bitte Aktenzeichen angeben.
Bei Anträgen auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung bitte eine Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahren beifügen.
Bankverbindung für die Auszahlung (ein Scheck oder Barauszahlung ist nicht möglich)

Welche Fristen muss ich beachten?

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Rechtsgrundlage

§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

§ 27a i.V.m. §§ 34 ff und § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)

§§ 2f Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

29.09.2015

Zuständige Stelle:

Soziale Sicherung; Sonstige materielle Hilfen, Wohngeldbehörde / Bildung und Teilhabe

Anschrift

Kronsforder Allee 2-6
23560 Lübeck, Hansestadt

Telefon

+49 451 115

Öffnungszeiten

Terminsprechstunde:
Di. 08:00 - 14:00 Uhr
Do. 14:00 - 18:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr
Di. 08:00 - 14:00 Uhr
Mi. 08:00 - 14:00 Uhr
Do. 08:00 - 14:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

Verwaltungszentrum
Bus(Linie 2, 7, 16)

Parkplatzmöglichkeiten

Parkplatz Verwaltungszentrum Mühlentor
Gebührenpflichtig: Ja

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer