Berufsbildung: Überwachung von Auslandsaufenthalten

Leistungsbeschreibung

Nach § 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthalts soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

Die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) überwacht und fördert die Durchführung von Auslandsaufenthalten auf geeignete Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich. Deshalb sollte die zuständige Stelle über den Auslandsaufenthalt informiert sein.

Auch bei der Zulassung zur Prüfung werden ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigt.  

An wen muss ich mich wenden?

An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Rechtsgrundlage

§§ 2, 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Was sollte ich noch wissen?

Da nach dem Berufsbildungsgesetz der Auslandsaufenthalt ein Bestandteil der Ausbildung sein kann, das Ausbildungsverhältnis also während  dieser Zeit weiterbesteht, erhalten Auszubildende ihre Ausbildungsvergütung auch während des Auslandsaufenthalts.
Für die Zeit ihres Auslandsaufenthalts müssen die Auszubildenden eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei ihrer jeweiligen Berufsschule in Deutschland beantragen. Der versäumte Berufsschulstoff muss allerdings von den Auszubildenden selbst nachgeholt werden.
Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle:

Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Anschrift

Düsternbrooker Weg 75
24105 Kiel

Telefon

+49 431 57935-10

Fax

+49 431 57935-20

Öffnungszeiten

montags bis donnerstags von 08:30 h bis 17:00 h
freitags von 08:30 h bis 16:00 h

Karte

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Anschrift

Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg

Telefon

+49 4331 9453-0

Fax

+49 4331 9453-199

E-Mail

Internetadresse

www.lksh.de

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:30 Uhr
Freitag 07:30 bis 14:00 Uhr

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer

Anschrift

Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

Telefon

+49 46 21 9391-0

Fax

+49 46 21 9391-26

Internetadresse

www.rak-sh.de

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Karte

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein

Anschrift


24040 Kiel

Telefon

+49 431 5 70 49-0

Fax

+49 431 5 70 49-10

Internetadresse

www.stbk-sh.de

Öffnungszeiten

Mo.-Do.: 09.00 - 15.00 Uhr + Fr.: 09.00 – 13.30 Uhr

Ärztekammer Schleswig-Holstein

Anschrift

Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg

Telefon

+49 4551 803-0

Fax

+49 4551 803-180

Internetadresse

www.aeksh.de

Öffnungszeiten

Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen und Anliegen zu folgenden Zeiten gern zur Verfügung: Montag - Donnerstag: 8:00 - 16:00 Uhr Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr Falls Sie eine Abteilung / einen Mitarbeiter persönlich in der Ärztekammer aufsuchen möchten, bitten wir vorab um eine telefonische Terminabsprache.

Karte

Schleswig-Holsteinische Notarkammer

Anschrift

Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

Telefon

+49 46 21 939-10

Fax

+49 46 21 939-126

Internetadresse

www.notk-sh.de

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Karte

Handwerkskammer Lübeck

Anschrift

Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt

Telefon

+49 451 1506-0

Fax

+49 451 1506-180

Internetadresse

https://www.hwk-luebeck.de

Öffnungszeiten

Ansprechpartner in den Fachabteilungen
Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr
Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr

Zentrale
Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

Vom ZOB Linie 3, 12 oder 30 Richtung Gustav-Radbruch-Platz bis zur Haltestelle "Koberg"

Parkplatzmöglichkeiten

Parkplatz Zufahrt über Fischergrube.
Gebührenpflichtig: Nein

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und wollen sich ummelden? Sie wollen ein Fahrzeug zulassen? Sie wollen Ihren Personalausweis oder Reisepass verlängern lassen?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer