Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

Zuständige Stelle

Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

Fachlich freigegeben durch

BMI, RL VII 2

Fachlich freigegeben am

11.01.2016

Zuständige Stelle:

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer