Gesellenprüfung: Zulassung

Leistungsbeschreibung

Am Ende einer anerkannten Berufsausbildung im Handwerk müssen Sie als Auszubildende/r (Lehrling) Ihre beruflichen Fähigkeiten in der Gesellenprüfung nachweisen.

Um zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie

  • die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
  • vorgeschriebene Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellenprüfung absolviert und Ausbildungsnachweise geführt haben,
  • sich zur Prüfung anmelden beziehungsweise durch Ihren Ausbilder anmelden lassen.

Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder die/der Auszubildende noch deren/dessen gesetzliche Vertreteung zu vertreten hat.

Zugelassen wird auch, wer an einer Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Bei entsprechenden Leistungen können Auszubildende nach Anhörung auch vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Externe Prüflinge und/oder Prüflinge ohne vorangegangene Berufsausbildung aber mit ausreichenden Zeiten der Berufstätigkeit werden nach speziellen Regelungen zugelassen.

Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden.

Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält sie/er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Als Ergebnis der Prüfungen wird dem Prüfling ein schriftliches Zeugnis ausgestellt.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Erstprüfung:

  • Anmeldeformular,
  • Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellenprüfung,
  • vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte,
  • Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen.

Im Falle der Wiederholungsprüfung außerdem:
Kopie des Berufsausbildungsvertrages beziehungsweise Kopie des Antrags auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Welche Gebühren fallen an?

Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Gesellenprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Gesellenprüfung berücksichtigt werden können.

Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.

Zuständige Stelle:

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Anschrift

Deliusstraße 10
24114 Kiel

Telefon

+49 431 530550-0

Fax

+49 431 530550-99

Internetadresse

https://www.ea-sh.de

Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Karte

Formulare

Handwerkskammer Lübeck

Anschrift

Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt

Telefon

+49 451 1506-0

Fax

+49 451 1506-180

Internetadresse

https://www.hwk-luebeck.de

Öffnungszeiten

Ansprechpartner in den Fachabteilungen
Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr
Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr

Zentrale
Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

Vom ZOB Linie 3, 12 oder 30 Richtung Gustav-Radbruch-Platz bis zur Haltestelle "Koberg"

Parkplatzmöglichkeiten

Parkplatz Zufahrt über Fischergrube.
Gebührenpflichtig: Nein

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer