Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person

  • Krankheitserreger nach Deutschland einführen,
  • aus Deutschland ausführen,
  • aufbewahren,
  • abgeben oder
  • mit ihnen arbeiten wollen.

Als Krankheitserreger gelten

  • Viren,
  • Bakterien,
  • Pilze,
  • Parasiten und
  • sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern;

Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
  • Tierärztinnen und Tierärzte;
  • Personen, die
    • Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
    • die erforderliche Sachkunde besitzen und
    • die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
  • Mitarbeitende, die
    • unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
  • bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;

Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständige Behörde. Sie müssen Ihre Tätigkeit dort melden.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständige Behörde.
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken, oder mit Auflagen verbinden.

An wen muss ich mich wenden?

Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
  • einen der folgenden Studienabschlüsse:
    • Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
    • Pharmazie
    • naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
    • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
  • Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.

Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
 

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

 

Die Genehmigung zum gewerlichen Umgang mit Krankheitserregen erhalten Sie auf Antrag beim Gesundheitsamt.

Zuständige Stelle

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Gesundheitsamt
Sophienstraße 2-8
23560 Lübeck

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis eines Studienabschlusses:

  • Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
  • Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen

Tätigkeitsnachweis:

  • Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
  • Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde

Nachweis der Zuverlässigkeit:

  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

  • Formloser Antrag. Da der Gesetzgeber unterschiedliche Tätigkeiten in § 44 nennt, ist der erforderliche Umfang im Antrag zu benennen, sowie Entsorgungsmaßnahmen,Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Räume  und Einrichtungen. Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die  dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
     
  • Ein beim zuständigem Ordnungsamt zu beantragendes aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0. (Bei der Beantragung legen Sie bitte dieses Schreiben vor.)
     
  • Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusses eines entsprechenden Hochschulstudiums -(§47(2) Nr.1 IfSG), oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45 IfSG
     
  • Den Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregen unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist oder einer vergleichbaren zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit –(§47 (2) Nr.2 IfSG)

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Was sollte ich noch wissen?

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Fachlich freigegeben am

27.06.2024

Zuständige Stelle:

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Anschrift

Deliusstraße 10
24114 Kiel

Telefon

+49 431 530550-0

Fax

+49 431 530550-99

Internetadresse

https://www.ea-sh.de

Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Karte

Formulare

Gesundheitsamt; Anmeldung gewerblicher Umgang mit Krankheitserregern

Anschrift

Sophienstraße 2-8
23560 Lübeck, Hansestadt

Telefon

+49 451 115

Öffnungszeiten


Mo. 08:00 - 14:00 Uhr
Di. 08:00 - 14:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und wollen sich ummelden? Sie wollen ein Fahrzeug zulassen? Sie wollen Ihren Personalausweis oder Reisepass verlängern lassen?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer