Verbleib eines Kindes bei einer Pflegeperson

Leistungsbeschreibung

Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Bedingungen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben.

Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen und dieses zu stärken. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern oder auch sonst im Einvernehmen mit den Eltern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. Sollten die Eltern damit nicht (mehr) einverstanden sein, können Sie beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung auf Dauer vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung als Teil des Kindeswohls auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.  

Sofern ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Regelung besteht und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann das Gericht dies auch als vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung beschließen.

Beachten Sie, dass die Rechte der Eltern des Kindes einen hohen Stellenwert haben. Deshalb haben diese auch in der Zeit, in der das Kind nicht von ihnen betreut wird, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Ziel ist es, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen können, oder zumindest ihre Beziehung zu dem Kind und das Verständnis für das Kind so zu fördern, dass einvernehmlich eine andere, dem Kindeswohl entsprechende und auf Dauer angelegte Lebensperspektive entwickelt werden kann.   Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind   auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt.

Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Die Vollzeitpflege ist eine Form der Hilfe zur Erziehung. Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes - Familienhilfen vermittelt Kinder und Jugendliche zeitlich befristet oder auf Dauer in eine andere Familie. 

Jugendamt sucht Pflegeeltern!
Der Pflegekinderdienst des Bereiches Familienhilfen/Jugendamt sucht Pflegefamilien und Pflegepersonen die sich für Kinder begeistern und individuell auf sie eingehen, vor allem dann, wenn diese Überraschungen bieten. Die Lebensentwürfe und Lebenslagen von Kindern und ihren Familien sind weiter dabei sich zu verändern. Familien und Alleinerziehende sind nicht selten mit schwierigen Lebensumständen belastet, davon sind am stärksten die Kinder betroffen. Vollzeitpflege ist eine „Hilfe zur Erziehung“, die zur Unterstützung dieser Familien angeboten wird. Im Rahmen einer Vollzeitpflege betreuen Pflegefamilien oder einzelne Pflegepersonen die Kinder, die aus unterschiedlichen Gründen nicht bei ihren Eltern aufwachsen können. Das kann zeitlich befristet oder auch auf Dauer angelegt geschehen. Der Pflegekinderdienst Lübeck sucht Pflegeeltern/ Pflegepersonen, die sich auf die leiblichen Eltern einlassen und mit ihnen zusammenarbeiten und offen sind für eine enge Kooperation mit dem Jugendamt. Qualifizierte Vorerfahrungen oder eine fachspezifische Ausbildung ist wünschenswert, wird aber nicht vorausgesetzt. Die Pflegefamilien werden auf ihre Aufgabe vorbereitet und qualifiziert und durch den Pflegekinderdienst beraten und betreut. Die AWO bietet jeweils am 1. Mittwoch des Monats um 16.00 Uhr eine Info- und Fragestunde zu dem Thema Pflegeperson an. Die Info- und Fragestunde findet in den Räumen der AWO, Moislinger Allee 97, 23558 Lübeck, statt. Bei Interesse kommen Sie gerne vorbei.

Mehr Informationen zum Thema Pflegekind und wie man Pflegefamilie in Lübeck wird, finden Sie hier: https://www.pflegekinder-luebeck.de/

Auf folgender Seite können Sie sich für den nächsten Infoabend zum Thema Pflegeperson anmelden: Anmeldung zum Infoabend für interessierte künftige Pflegepersonen

Verfahrensablauf

  • Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
  • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
  • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
  • Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
  • Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
  • Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Pflegefamilie werden - die einzelnen Schritte

An wen muss ich mich wenden?

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
  • die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
  • die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.

Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
  • sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
  • der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.

Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Die genauen Voraussetzung um Pfleeperson zu werden können SIe hier nachlesen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Es gibt das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat, bei Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen 2 Wochen.

Anträge / Formulare

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Fachlich freigegeben am

11.11.2021

Unterstützende Institutionen

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

AWO Schleswig-Holstein gGmbH
Jugend- und Familienhilfe

Kinder in zwei Familien (K2F)
Moislinger Allee 97
23558 Lübeck

Telefon: 0451 - 504 15 44

E-Mail: kinder-in-2-familien@awo-sh.de

Internetadresse: www.pflegekinder-lübeck.de

Zuständige Stelle:

Familienhilfen/Jugendamt; Pflegekinder- und Adoptionsstelle

Anschrift

Kronsforder Allee 2-6
23560 Lübeck, Hansestadt

Telefon

+49 451 115

Öffnungszeiten

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

Bushaltestelle Verwaltungszentrum Mühlentor
Bus(Linie: 2,7,16)

Parkplatzmöglichkeiten

Parkplatz Parkplatz Verwaltungszentrum Mühlentor
Gebührenpflichtig: Ja

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer