Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Untere Bauaufsichtsbehörde
- des Kreises oder der kreisfreien Stadt
- der Gemeinden (wenn die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Alle Grundstücksdaten sind anzugeben (Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Grundbuch und Grundbuchblatt-Nr.).
Ebenso sind Angaben über den/die Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/n, Antragsteller/in und Kostenträger/in erforderlich.
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
- Beizufügen sind folgende Aufteilungspläne:
Lageplan im Maßstab 1:500 (Stellplatzzuordnung wird dringend empfohlen),
Grundrisse im Maßstab 1:100 (auch Spitzboden!),
Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100.
- Jeder Raum - auch der Spitzboden - muss dargestellt und mit einer Nummer entsprechend dem Sondereigentum gekennzeichnet sein. Bitte nur ganze Zahlen (und keine Zusätze, wie beispielsweise 1.1, 1.2, 1.3...) verwenden!
- Die zeichnerische Darstellung nur eines Teils des Gebäudes, insbesondere nur der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, genügt nicht!
- Terrassen, Stellplätze, Sondereigentum müssen bemaßt sein
- Alle Ansichten müssen gezeichnet sein, auch bei geschlossener Bebauung, die Mittelwand als Schnitt
- Wasserzapfstellen (Küche, Bäder) müssen eingezeichnet sein
Von allen Unterlagen werden mindestens drei Ausfertigungen benötigt.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung werden Gebühren nach der gültigen Baugebührenverordnung (BauGebVO) erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Umfang und Aufwand.
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die durch
- Wände, die den Anforderungen an Wohnungstrennwände entsprechen und
- Decken, die den Anforderungen an Wohnungstrenndecken entsprechen,
baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang
- unmittelbar ins Freie oder
- von einem Treppenhaus, das den Anforderungen an
§ 35 LBO entspricht,
haben.
Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnungen liegen und gekennzeichnet sein. Außerdem können auch außerhalb der Wohnungen liegende Räume (z.B. Kellerräume) Teile einer abgeschlossenen Wohneinheit sein.
Stellplätze / Tiefgaragenstellplätze gelten nur dann als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind