Körperschaftsteuererklärung abgeben

Leistungsbeschreibung

Körperschaftsteuer erheben die Finanzverwaltungen auf das Einkommen von juristischen Personen beziehungsweise Körperschaften, wie zum Beispiel

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften oder
  • Stiftungen.

Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf eines Kalenderjahres. Grundlage für die Festsetzung ist deren Körperschaftsteuererklärung. Diese und die jährlichen Gewinnermittlungen müssen Sie elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dafür steht Ihnen das kostenlose Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ zur Verfügung.

Die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Der Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu. 

Ob Sie als geschäftsführende Person oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind oder Ausnahmen gelten, darüber kann Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater informieren.

Diese Person kann sie auch über die voraussichtliche Höhe der Steuerbelastung informieren. Als gemeinnütziger Verein müssen Sie zum Beispiel erst für Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, wenn die Einnahmen über EUR 45.000 liegen.

Verfahrensablauf

Die Körperschaftsteuererklärung und dazugehörige Unterlagen und Anlagen müssen Sie elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln: 

  • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" im Internet. 
  • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
  • Wählen Sie den Menüpunkt "Körperschaftsteuer" und lassen Sie sich vom Programm durch das Verfahren leiten.
  • Nach Eingabe aller Daten können Sie die Körperschaftsteuererklärung über "Mein ELSTER" elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
  • Nach Prüfung Ihrer Körperschaftsteuererklärung erhalten Sie einen Bescheid über
    • die festgesetzte Höhe der Körperschaftsteuer sowie
    • eine Zahlungsaufforderung (Banküberweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren) oder Informationen zu einer Guthabenauszahlung.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz in Deutschland befindet. Das sind zum Beispiel:
    • Kapitalgesellschaften
      • Aktiengesellschaften
      • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
      • Unternehmergesellschaften
    • Genossenschaften
    • Vereine
    • Stiftungen
    • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
    • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie etwa Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden
  • steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte
  • Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen fallen
  • den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest
  • ausländische Gesellschaften müssen nur für ihre inländischen Einkünfte Körperschaftsteuer zahlen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • elektronisch übermittelte Körperschaftsteuererklärung mit erforderlichen Anlagen
  • Unterlagen zur Gewinnermittlung wie zum Beispiel
  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • gegebenenfalls weitere Erklärungen wie zum Beispiel eine Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung steuerlich nicht beraten werden:

  • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

Wenn ein Steuerberatungsbüro die Körperschaftsteuererklärung erstellt:

  • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag im Monat Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Einspruch

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


​​​​​​​

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

12.04.2022

Zuständige Stelle:

Finanzamt Lübeck

Anschrift

Possehlstraße 4
23560 Lübeck, Hansestadt

Telefon

+49 451 132-0

Fax

+49 451 132-501

Öffnungszeiten

Mo., Di., Do, Fr..: 7:30 - 12:00 Uhr
Mi.: geschlossen
Do.: 14.00 - 17:00 Uhr
(weitere Termine nach Vereinbarung).

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und wollen sich ummelden? Sie wollen ein Fahrzeug zulassen? Sie wollen Ihren Personalausweis oder Reisepass verlängern lassen?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer