Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung

Leistungsbeschreibung

Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.

Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. Ist dieser Unternehmenssitz noch nicht bestimmt, so ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragstellerwohnsitz liegt.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können. 
  • Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig. 
  • Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
    • Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können. 
  • Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse. 
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Identifikationsnachweis 
  • Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
  • Nachweis über mindestens sechsjährige, antragsbezogene Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden. 
     

Welche Gebühren fallen an?

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

keine

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

Anträge / Formulare

ja

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Zuständige Stelle:

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Anschrift

Deliusstraße 10
24114 Kiel

Telefon

+49 431 530550-0

Fax

+49 431 530550-99

Internetadresse

https://www.ea-sh.de

Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Karte

Formulare

Handwerkskammer Lübeck

Anschrift

Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt

Telefon

+49 451 1506-0

Fax

+49 451 1506-180

Internetadresse

https://www.hwk-luebeck.de

Öffnungszeiten

Ansprechpartner in den Fachabteilungen
Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr
Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr

Zentrale
Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

Vom ZOB Linie 3, 12 oder 30 Richtung Gustav-Radbruch-Platz bis zur Haltestelle "Koberg"

Parkplatzmöglichkeiten

Parkplatz Zufahrt über Fischergrube.
Gebührenpflichtig: Nein

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und wollen sich ummelden? Sie wollen ein Fahrzeug zulassen? Sie wollen Ihren Personalausweis oder Reisepass verlängern lassen?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer