Beschlusspunkt 1: Strategische Neuausrichtung
Aufgrund der Komplexität der Begründung ist diese separat in der Anlage 1 dargestellt. Enthalten ist hierbei auch die Perspektive zum Standort Heiligen-Geist-Hospital (HGH).
Beschlusspunkt 2: Betriebssatzung
Im Zuge der Neuausrichtung sollen die SIE erstmalig eine Betriebssatzung erhalten.
Bereits jetzt werden die SIE teilweise in Anlehnung an die Eigenbetriebsverordnung geführt und bilden buchhalterisch einen eigenen Rechnungskreis. Sie sind aber im Verwaltungsaufbau der Hansestadt Lübeck als städtischer Bereich eingeordnet.
Dies wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Die SIE sind von ihrer Tätigkeit her ein gemeinnütziger Betrieb und kein Verwaltungsbereich in der Aufbauorganisation der Hansestadt Lübeck. Die Weiterentwicklung zu einem integrierten Betrieb (Immobilienentwicklung und Dienstleistung) ist der Anlass, die Organisationsform der SIE den betrieblichen Bedürfnissen anzupassen. Die ganzheitliche Betrachtung pflegerischer Aspekte, die Optimierung von Geschäftsabläufen, u.a. durch neue Immobilien, und die Ausweitung des pflegerischen Angebotsspektrums erfordern den direkten Zugriff der Werkleitung auf diese Elemente. Die Zuordnung der für die Pflege erforderlichen Immobilien zum Betrieb und die Umwandlung des bisherigen Regiebetriebes zu einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung erleichtern die zielgerichtete Weiterentwicklung der SIE am Markt und verkürzen Reaktionszeiten bei baulichen Anpassungen.
Zugleich ist nicht beabsichtigt, die SIE rechtlich aus der Hansestadt Lübeck auszugliedern. Die SIE werden auch künftig Teil der juristischen Person Hansestadt Lübeck und des Gesamtkonzerns bleiben und als sog. eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach Maßgabe einer Betriebssatzung und gemäß den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt werden (§ 101 Abs. 4 GO).
Bereits bestehende eigenbetriebsähnliche Einrichtungen der Hansestadt Lübeck sind die Entsorgungsbetriebe Lübeck und die Lübecker Schwimmbäder.
Die Gemeinnützigkeit der SIE bleibt unberührt.
Die Betriebssatzung definiert den Auftrag der SIE und legt fest, welche Rechte und Pflichten die Werkleitung hat und welche Wertgrenzen für den Werkausschuss gelten. Es ist vorgesehen, den Sozialausschuss, der sich bereits bisher mit den SIE befasst, als Werkausschuss zu bestimmen. Die Betriebssatzung stärkt die Rolle des Sozialausschusses, der im Gegensatz zur bisherigen empfehlenden Rolle in Bezug auf die SIE weitergehende Rechte und Zuständigkeiten erhält (s. § 10 der Satzung). Wie bisher bleibt die beratende Kompetenz des Sozialausschusses bestehen, wird aber um eine lenkende Kompetenz ergänzt.
Die Betriebssatzung entspricht dem städtischen Muster (VO/2021/10301, Bürgerschaft 30.09.2021) und berücksichtigt die Vorgaben des Kommunalrechts.
Die geplanten Veränderungen des Betriebes stellen formal die Gründung einer sog. eigenbetriebsähnlichen Einrichtung dar und sind infolgedessen der Kommunalaufsichtsbehörde (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport) anzuzeigen. Die Beschlüsse stehen daher unter dem Vorbehalt, dass die Behörde ihnen nicht widerspricht. Die Kommunalaufsichtsbehörde wurde frühzeitig über die Überlegungen zur Neuausrichtung der SIE informiert; das Konzept 2030 wurde in einem Präsenztermin vorgestellt.
Für die Jahresplanung 2023 wird ergänzend auf den Wirtschaftsplan der SIE verwiesen (VO/2022/11316).
Beschlusspunkt 3: Bestandsimmobilien
Die vier von der Stiftung Vereinigte Testamente angemieteten Gebäude werden zum 31.12.2022 auf die Hansestadt Lübeck übergehen (VO/2022/11247, beschlossen in der Bürgerschaft am 29.09.2022). Ein Mietverhältnis besteht dann nicht mehr, und der Betrieb wird in den dann städtischen Gebäuden uneingeschränkt fortgesetzt.
Die Zuordnung der Gebäude in das Betriebsvermögen ist folgerichtig und dient der Vermeidung neuer Schnittstellen. Die Gebäude dienen dem Betriebszweck der SIE und nach der Übertragung besteht die direkte Einflussnahme des Nutzers auf die Gebäude. Die Immobilienverwaltung der Hansestadt Lübeck wird von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen entlastet, die zudem direkt aus den Rechnungskreisen der SIE refinanziert werden können.
Beschlusspunkt 4 (Hauptausschuss): Werkleitung
Nach der Betriebssatzung ist ein:e Werkleiter:in zu bestellen. Die Zuständigkeit für die Wahl der Werkleitung ergibt sich aus der Eigenbetriebsverordnung. Die EigVO verweist in ihrem § 2 Abs. 1 für hauptamtlich verwaltete Gemeinden (wie die Hansestadt Lübeck) auf § 65 GO. Danach werden Personalentscheidungen für Inhaber:innen von Stellen, die dem Bürgermeister oder den Senator:innen unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, auf Vorschlag des Bürgermeisters von der Bürgerschaft oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Bürgerschaft hat diese Entscheidungen dem Hauptausschuss übertragen (§ 9 Abs. 6 der Hauptsatzung). Zuständig für die Bestellung der Werkleitung ist also der Hauptausschuss.
Der Bereichsleiter Herr Gert Wadehn hat den Sanierungsprozess der SIE wesentlich gesteuert und zielorientiert umgesetzt. Er ist mit allen Aspekten der bisherigen SIE im pflegerischen Kerngeschäft vertraut und hat insbesondere die Vision 2030 fortgeschrieben. Herrn Wadehn soll zur Werkleitung bestellt werden, um den Prozess der weiteren Sanierung und inhaltlichen Weiterentwicklung zu steuern und umzusetzen.