Fahrzeuge werden immer größer, der Parkraum immer knapper – in der Folge werden zunehmend Situationen hervorgerufen, die das Ordnungsamt dazu zwingen, Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum abschleppen zu lassen.
Über 135.000 zulassungspflichtige Fahrzeuge sind in der Hansestadt Lübeck zugelassen. Als zentraler Wirtschaftsstandort der Region und touristischer Anziehungspunkt kommen jeden Tag viele Pendler:innen und Tagesgäste zusätzlich in die Hansestadt und nehmen Parkraum in Anspruch. Nicht alle Verkehrsteilnehmenden halten sich dabei an die bestehenden Verkehrsregeln und sorgen dadurch für teilweise gefährliche Situationen. Werden solche Situationen durch das Ordnungsamt vor Ort festgestellt, müssen die Fahrzeuge zum Zwecke der Gefahrenabwehr abgeschleppt werden. Die Abschleppkosten belaufen sich dabei im Regelfall auf fast 300 EUR und können im Einzelfall sogar noch deutlich höher ausfallen. Hinzu kommt außerdem die anfallende Geldbuße.
Besondere Gefahrenlagen entstehen dabei vor allem durch die nachfolgenden Parkverstöße, die regelmäßig ein Abschleppen der Fahrzeuge erforderlich machen:
· Das Parken in den sogenannten 5-Meter-Bereichen versperrt die Schwenkbereiche der Fahrzeuge von Feuerwehr und Entsorgungsbetrieben. Es ist gesetzlich verboten, innerhalb von 5 Metern vor oder nach einer Einmündung oder Kreuzung zu parken. Ist rechts neben der Fahrbahn baulich ein Radweg angelegt, beträgt der Parkverbotsbereich sogar 8 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
· Das Halten und Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich scharfer Kurven ist ebenfalls verboten. Eine Missachtung dieses Verbots führt dazu, dass die sehr breiten und langen Fahrzeuge von Feuerwehr, Rettungsdienst und Entsorgungsbetrieben bei der Anfahrt zu ihren Einsatzorten behindert werden. Dies kann mitunter Menschenleben gefährden. Eine enge Stelle liegt vor, wenn die verbleibende Durchfahrtsbreite 3,05 Meter unterschreitet.
· Eindeutig sollte das Halte- und Parkverbot im Bereich von Feuerwehrzufahrten sein. Doch auch dieses Verbot wird regelmäßig missachtet und erfordert das Abschleppen von Fahrzeugen. Dies gilt gleichfalls für das Parken von Nichtberechtigten auf Parkplätzen, die für gehbehinderte Menschen eingerichtet wurden.
· Sind durch Bodenmarkierungen Sperrflächen oder Grenzmarkierungen ausgewiesen, sind diese Flächen ebenfalls nicht als Parkraum geeignet. Häufig sind diese Bodenmarkierungen aufgebracht, um die notwendigen Schwenkbereiche und Aufstellflächen der Feuerwehr zu schützen, sodass ein Überparken dieser Flächen auch regelmäßig einen Abschleppvorgang nach sich zieht.
· Doch auch in Bereichen ohne Markierungen kann es sich um lebenswichtige Aufstellflächen der Feuerwehr handeln, zum Beispiel beim Multifunktionsstreifen in der Moislinger Allee. Auch in diesem Bereich werden zukünftig Abschleppmaßnahmen veranlasst werden.
· Auch das Parken auf Verkehrsflächen für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen erfordert regelmäßig ein Abschleppen von Fahrzeugen.
Das Ordnungsamt appelliert an alle Verkehrsteilnehmer:innen, die Vorschriften über das Halten und Parken zu beachten. Zuwiderhandlungen, die ein ungestörtes Durchkommen von Feuerwehr, Rettungsdienst, Entsorgungsbetrieben, Linienverkehr oder vorberechtigten Verkehrsteilnehmer:innen verhindern, müssen durch Abschleppmaßnahmen beendet werden. Die Kosten können dabei sowohl dem Fahrzeugführer als auch dem Halter auferlegt werden.
Das Beachten von Halte- und Parkvorschriften sorgt dafür, dass alle Bürger:innen im Bedarfsfall ungehindert und schnell durch Feuerwehr und Rettungsdienst erreicht werden können. +++