Die Initiative „Omas gegen rechts“ fordert öffentlich die klare Durchsetzung von geltenden Corona-Regeln für alle. Dabei bezieht sich die Gruppe insbesondere auf die Demonstration am vergangenen Montag.
Die Hansestadt Lübeck nimmt dazu wie folgt Stellung:
Auch in Lübeck gibt es zunehmend öffentliche Versammlungen, die sich kritisch mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Pandemie auseinandersetzen. In anderen Städten soll es laut Presseberichten zu Übergriffen insbesondere gegen Polizei und Presse gekommen sein, mit der Folge, dass dort weitgehende Verbote ausgesprochen wurden. Allerdings stellt sich die Lage in Lübeck zumindest derzeit anders dar: Die Veranstaltungen werden mittlerweile ordnungsgemäß angemeldet. Auch finden die rechtlich vorgesehenen Kooperationsgespräche statt, in denen Auflagen etwa im Hinblick auf die Route oder die Einhaltung von Corona-Regeln erteilt werden. Diese Regeln werden weitaus überwiegend eingehalten. Am vergangenen Montag kam es lediglich in den hinteren Teilen des Demonstrationszuges zu einzelnen Verstöße gegen die Maskenpflicht.
Gewaltsame Ausschreitungen wie in anderen Städten hat es bislang in Lübeck ebenfalls nicht gegeben. Dass es „Hassgesänge“ gegeben haben soll, ist nicht belegt, wobei ganz allgemein zu berücksichtigen ist, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz äußerst weit auslegt.
Im Hinblick auf mögliche weitergehende Maßnahmen vor Ort gilt das Opportunitätsprinzip, das die Versammlungsbehörde und die Polizei zu einer Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern veranlasst.
„Selbstverständlich werten Polizei und Versammlungsbehörde jede Versammlung im Nachgang aus und nehmen dabei auch Hinweise aus der Bevölkerung auf. Die Schlussfolgerungen fließen dann gegebenenfalls auch in erweiterte Auflagen für Folgeveranstaltungen oder in die Vorbereitung weiterer Maßnahmen ein“, erklärt Lübecks Innensenator Ludger Hinsen. „Sollte es zu erheblichen Verstößen gegen Auflagen oder gar zu Ausschreitungen kommen, können – neben Bußgeldern für die Täterinnen oder Täter – auch Versammlungsverbote angeordnet werden.“
Hintergrund
Das Opportunitätsprinzip ist die juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines gesteckten rechtlichen Rahmens. Die Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Ermessenspielraums.+++