Veröffentlicht am 09.09.2021

Neue Allgemeinverfügung zur Absonderung

Geänderte Regelungen betreffen insbesondere Kita- und Schulkinder

Die Hansestadt Lübeck hat entsprechend dem Erlass des Landes Schleswig-Holstein am 8. September 2021 eine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit bekanntgemacht. Die Verfügung gilt ab heute, 9. September bis einschließlich 30. November 2021.

Bei engen Kontaktpersonen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen sowie Schulen, die sich in Quarantäne befinden, kann frühestens nach fünf Tagen die Quarantäne durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines negativen PCR-Tests oder Antigentests. Bislang galt hier eine Quarantänedauer von 14 Tagen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnung zurAbsonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit.

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus.