Die neue, ab 1.3.2021 geltende Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlaubt zwar grundsätzlich die Sportausübung innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen, schreibt aber auch vor, dass die Sportausübung nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet ist.
In der Begründung zu § 11 der Landesverordnung heißt es: „Sport kann in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Mit der Änderung zum 1. März 2021 wurde die generelle Schließung von Sportanlagen und Fitnessstudios aufgehoben. In dem zugelassenen Umfang darf der Sport auch in Sportanlagen oder im Sportstudio ausgeübt werden. Zuschauer:innen dürfen die Anlagen nicht betreten.“
Außerdem heißt es in der Begründung: „Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist.“
Um zu gewährleisten, dass diese Vorgaben des Landes eingehalten werden können, hat die Hansestadt Lübeck entschieden, die Skaterbahn an der Kanalstraße zunächst nicht für die Nutzung freizugeben. Die Anlage besteht aus einem umschlossenen Areal und wird in der Regel sehr stark frequentiert, so dass die Möglichkeit einer Virusübertragung zu befürchten ist. Die Einhaltung aller Landesvorgaben zu gewährleisten, würde zu einem personell nicht leistbaren Aufwand führen. Die Skaterbahn muss deshalb zunächst geschlossen bleiben.
Auch die Nutzung anderer städtischer Sportanlagen zu ermöglichen, stellt für die Stadt eine Herausforderung dar: So ist das Sportzentrum Falkenwiese wieder geöffnet, die einzelnen dortigen Sportanlagen wie Volleyballfelder dürfen jedoch auch nur von maximal zwei Personen genutzt werden. Da gerade aufgrund des guten Wetters damit zu rechnen ist, dass sich nicht alle Nutzende an diese schwer zu vermittelnden Regelungen halten werden, wird auch hier ein großer Kontrollaufwand entstehen.
Für die Sportausübung innerhalb geschlossener Räume gilt: Die städtischen Turn- und Sporthallen sind ab dem 01.03.2021 grundsätzlich weiterhin für den Freizeit- und Vereinssport gesperrt. Für folgende Ausnahmen kann beim Bereich Schule und Sport eine Ausnahmegenehmigung für eine Hallennutzung beantragt werden:
Jemand treibt alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Bei einer Dreifeldhalle zählt bei abgesenkten Trennwänden ein Hallendrittel als eigene Sportfläche. Umkleideräume inkl. Duschen sind grundsätzlich gesperrt. +++