Veröffentlicht am 28.12.2020

Hansestadt Lübeck verlängert Allgemeinverfügung zu Kontakt- und Zugangsbeschränkungen und erlässt neue Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot an Silvester

Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gelten bis zum 4. Januar 2021

Die Hansestadt Lübeck hat die bestehende Allgemeinverfügung zu Kontakt- und Zugangsbeschränkungen vom 20.12.2020 bis zum 04.01.2021 verlängert. Die 7-Tage-Inzidenz ist zwar von 230 (20.12.2020) auf 128,9 (28.12.2020, 00:00 Uhr) gesunken. Das ist aber kein Anlass zur Entwarnung. Die Infektionslage befindet sich nach wie vor auf einem hohen Niveau. Es ist davon auszugehen, da feiertagsbedingt die Arztpraxen geschlossen und demzufolge weniger getestet worden ist, dass so der Abfall der Inzidenz vorhersehbar war. Die vorliegenden Zahlen bilden deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach nicht das aktuelle Infektionsgeschehen ab. Das Gesundheitsamt geht von steigenden Fallzahlen nach dem Jahreswechsel aus. Die Hansestadt Lübeck stellt fest, dass es sich weiter um eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene handelt. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. 

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, die kontaktbeschränkenden Maßnahmen zu verlängern, um das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden. Die Verlängerung der Allgemeinverfügung ist verhältnismäßig in Abwägung des Eingriffs in die Freiheitsrechte und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Die bevorstehenden Tage insbesondere mit Silvester und Neujahr stellen ein zusätzliches Infektionsrisiko dar. Hier reagiert die Stadt flankierend mit einer gesonderten Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot in Teilbereichen der Hansestadt Lübeck. 

Grundsätzlich gelten jedes Jahr die Vorschriften der Sprengstoffverordnung. Danach ist das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet und Fachwerkhäusern am 31. Dezember und 1. Januar verboten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen ist ein Abstand von 200 Metern zu Grunde zu legen, ansonsten gilt ein Abstand von 25 bis 30 Metern.

Durch die Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot werden die Bereiche ausgeweitet. Dadurch ist zum Beispiel das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nahezu auf der gesamten Lübecker Altstadtinsel, in der Altstadt von Travemünde sowie den Stränden und Promenaden nicht gestattet. In einzelnen Stadtteilen kommen Plätze, Parks und Straßen hinzu, die aus den vergangenen Jahren als Orte bekannt sind, an denen es traditionell durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Menschenansammlungen kommt. Die vollständige Liste aller Straßennahmen ist der Allgemeinverfügung sowie den Stadtkarten unter www.luebeck.de/feuerwerk zu entnehmen. 

 

Die verlängerten Maßnahmen der Allgemeinverfügung zu Kontakt- und Zugangsbeschränkungen sind unter anderem:

 

1. Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: 

• Mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder 

• mit Personen des eigenen Haushalts mit einer Person, die einem weiteren Haushalt angehört, wenn die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. 

Für den privaten Raum gilt weiterhin § 2 Absatz 4 der Corona-BekämpfVO. 

 

2. Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Bereichen des öffentlichen Raums

 

Wochenmärkte 

Das Betreten von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.

 

Kinderspielplätze

Das Betreten und der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a. Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.

b. Die Ansammlung von Erwachsenen und Jugendlichen auf Kinderspielplätzen ist verboten. Ausgenommen sind die Eltern ihrer Kinder oder bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind.

c. Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 m nach § 2 Abs. 1 Corona-BekämpfVO einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Eltern gegenüber dem eigenen Kind bzw. für bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind. Die Eltern und die bevollmächtigten Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.

d. Es gilt die Verpflichtung nach § 2a Abs. 1 Corona-Bekämpf VO zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

e. Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann.

 

Schulhöfe

Das Betreten von Schulhöfen außerhalb des Schulbetriebs ist untersagt.

 

3. Verkaufsstellen des Einzelhandels

Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann. Eine Abholung vor Ort gemäß § § 7 Absatz 1 Nr. 2 und § 8 Absatz 2 Nr. 1 Corona-BekämpfungsVO ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins zulässig. In Einkaufszentren gemäß § 8 Absatz 4 Corona-BekämpfungsVO sind neben § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfungsVO Maßnahmen zur Zugangssteuerung zu ergreifen, insbesondere durch eine angemessene Anzahl an Kontrollkräften.

 

4. Bestattungen und Trauerfeiern

Abweichend von § 13 Absatz 2 der Corona-BekämpfVO ist bei Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen die zulässigeTeilnehmendenzahl auf 15 Personen beschränkt.

 

5. Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflegeheime, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Risikobewertung angesichts des regionalen Ausbruchsgeschehens vorzunehmen und den Hygieneplan nach § 36 IfSG für die Einrichtung anzupassen. Das Betreten von stationären Einrichtungen der Pflege nach § 36 Abs. 1 Nr.2 IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind:

a) jeweils eine registrierte Besuchsperson pro Bewohnerin oder Bewohnern, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund für eine zusätzliche Begleitperson zwingend erforderlich ist,

b) Personen deren Aufenthalt aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischer Versorgung erforderlich ist,

c) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Fort-und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen, sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,

d) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude, sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,

e) Personen, die für den Betrieb von Verpflegungsangeboten zur Versorgung der Bewohner und des Personals erforderlich sind,

f) Personen, die Waren an einem fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,

g) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen. 

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 weiterhin bis zum 10.01.2021 Gültigkeit hat, wonach aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken für den Stadtteil Travemünde ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot von Donnerstag bis Sonntag besteht. Personen, die in der Hansestadt Lübeck mit Haupt- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind, sind von dem Verbot ausgeschlossen. Auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in ausgewiesenen Bereichen der Stadt besteht weiterhin.    +++

 

Die Allgemeinverfügungen im Wortlaut:

 

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Verlängerung der Maßnahmen wegen der  Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohner

 

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern gemäß § 2c der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020