In der Hansestadt Lübeck ist eine weitere und damit die 5. COVID-19 Erkrankung bestätig worden. Das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck hat sofort die notwendigen Maßnahmen am vergangenen Wochenende eingeleitet. Durch eine schnelle Diagnostik und die umfangreichen Testungen im Umfeld der betroffenen Person wird der weiteren Verbreitung effektiv entgegengewirkt.
Die erkrankte Person zeigte Symptome nach Rückkehr aus dem Familienurlaub in Südtirol. Alle Kontaktpersonen sind bisher negativ getestet. Die Familie steht derzeit unter häuslicher Quarantäne. Alle Kontaktpersonen, auch die in Südtirol, wurden durch das Gesundheitsamt Lübeck und durch das Gesundheitsamt in Italien vor Ort ermittelt, informiert und unter häusliche Quarantäne gestellt.
In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die aktuell geltende Quarantäne-Verordnung zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus hingewiesen:
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den oben genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Dieselben Regeln gelten auch für Personen, die aus einem Landkreis in Deutschland nach Schleswig-Holstein einreisen, in dem in den letzten sieben Tagen mehr als 50 COVID-19 Fälle/100.000 Einwohner aufgetreten sind. Die tagesaktuelle Liste des RKI ist hier online abrufbar.
Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen, haben das Gebiet des Landes auf unmittelbarem Weg ohne Zwischenstopps zu verlassen. Die Durchreise durch das Gebiet Schleswig-Holstein ist gestattet.
Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung bestehen bei Personen-, Waren- und Güter transportierenden Personen und der Besatzung von Schiffen. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu bescheinigen.
Bei Einreise nach Schleswig-Holstein können stichprobenhafte Kontrollen durch die Behörden erfolgen. Verstöße werden gemäß des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 24. Juni 2020 geahndet.
Beim Auftreten von Krankheitssymptomen (u.a. Fieber, trockener Husten, Müdigkeit) muss telefonisch Kontakt zur Hausärztin/zum Hausarzt aufgenommen werden. Wenn der eigene Hausarzt nicht erreichbar ist, kann der Ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 kontaktiert werden.
Weitere Informationen zum Coronavirus sind telefonisch von montags bis freitags unter der Rufnummer (0451) 122 – 2626 erhältlich oder online abrufbar unter www.luebeck.de/coronavirus -+++