Veröffentlicht am 18.06.2020

Hinweise zu Quarantänemaßnahmen nach Aufenthalten in Risikogebieten

Gesundheitsamt Lübeck informiert über die geltenden Regelungen

Nach den Vorgaben des Robert Koch Instituts werden mittlerweile viele Länder als Risikogebiet ausgewiesen. Darunter fallen (Stand 18.06.) neben vielen anderen Ländern auch beliebte Reiseländer wie beispielsweise Schweden, Ägypten, Dominikanische Republik, Thailand, Türkei sowie viele Bundesstaaten der USA. In Schleswig-Holstein greift deshalb Paragraph 1 der seit dem 15. Juni 2020 gültigen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (www.schleswig-holstein.de).

Dies ist angesichts der in der kommenden Woche startenden Feriensaison sowie möglicherweise geplanten Familienbesuchen wichtig und sollte bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden.

Entsprechend der Landesverordnung gelten deshalb folgende Regelungen:

Für Individualeinreisende nach Schleswig-Holstein:

·         Ein- und Rückreisende aus einem Risikogebiet mit einem Aufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von 14 Tagen vor Einreise nach Schleswig-Holstein sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Das Gesundheitsamt Lübeck muss darüber informiert werden.

·         Beim Auftreten von Krankheitssymptomen (u.a. Fieber, trockener Husten, Müdigkeit) muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden. Abhängig vom Gesundheitszustand wird das weitere Vorgehen festgelegt. Die Auflagen des Gesundheitsamtes sind bindend.

Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einreisenden über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer COVID-19-Infektion vorliegen. Dieses beinhaltet einen negativen COVID-19-Abstrich, der nicht älter als 48 Stunden vor Einreise sein darf. Die Kosten für die Untersuchung sind privat zu tragen. Das ärztliche Zeugnis muss auf Vorlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Für Durchreisende:

·         Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen, haben das Gebiet des Landes auf unmittelbarem Weg ohne Zwischenstopps zu verlassen. Die Durchreise durch das Gebiet Schleswig-Holstein ist gestattet.

·         Durchreisende sind aufgefordert, die jeweils geltenden Vorschriften anderer Bundes-länder zu beachten.

Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung bestehen bei Personen-, Waren- und Güter transportierenden Personen und der Besatzung von Schiffen sowie bei Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst einreisen. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu bescheinigen.

Vorerst hat die Landesverordnung eine Gültigkeit bis zum 28. Juni 2020.

Eine tagesaktuelle Übersicht über die aktuellen Risikogebiete ist online abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Weitere Informationen sind unter der Rufnummer (0451) 122 - 2626 oder per E-Mail an corona@luebeck.de erhältlich oder online abrufbar unter www.luebeck.de/coronavirus +++