Veröffentlicht am 18.04.2020

EILT: Einzelhandelszentren müssen Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen

Ohne eine Vorlage der Konzepte ist eine Öffnung am kommenden Montag nicht gestattet

Die Hansestadt Lübeck weist darauf hin, dass gem. § 6 Absatz 2a der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 18. April 2020 die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen haben.

 

Da die Landesverordnung erst am Nachmittag des 18.04.2020 veröffentlicht worden ist, mit dem Ziel, Einzelhandelszentren bereits am Montag den 20.04.2020 eine Öffnung zu ermöglichen, wird vorsorglich darüber informiert, dass die Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepte für Einzelhandelszentren auf dem Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck nur dann fristgerecht geprüft und eine zeitnahe Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, wenn das Konzept der Hansestadt Lübeck bis Sonntag, 19.04.2020, 12:00 Uhr, zugeleitet wurde. Andernfalls dürfen die Einzelhandelszentren am kommenden Montag nicht öffnen. Konzepte, die aufgrund vorangegangener Landesverordnungen oder Allgemeinverfügungen in der Vergangenheit eingereicht worden sind, behalten keine Gültigkeit und müssen neu eingereicht werden, da diese neuerdings dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. 

 

Die Einzelhandelszentren werden gebeten, die Konzepte per E-Mail an ordnungsamt@luebeck.de unverzüglich zu senden. Die vollständige Landesverordnung wird unter www.schleswig-holstein.de veröffentlicht. Später auch unter www.luebeck.de/coronavirus