Aus aktuellem Anlass weist die Hansestadt Lübeck erneut auf die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 02. April 2020 hin. In den Festlegungen zur Corona-Verordnung (SARS-CoV-2-BekämpfV) heißt es: „Das Virus wird über Tröpfcheninfektionen verbreitet. Ziel der Maßnahmen ist es, die Verbreitung des Virus so weit wie möglich zu unterbinden. Eine wirksame Vorkehrung ist an dieser Stelle, bestimmte Bereiche zu schließen, um so zum einen die Verweildauer zu senken zum anderen einen engen Kontakt mit anderen Menschen auszuschließen.“
Im Bereich der Gastronomie bedeutet die Regelung in der praktischen Umsetzung, dass erst nach entsprechender Vorbestellung (telefonisch oder elektronisch) das bestellte Essen abgeholt werden kann. In der Gastronomie sind die eigentlichen Räumlichkeiten geschlossen zu halten. Der Verkauf an der Theke ist nicht gestattet. Auch wartende Gäste in den Räumlichkeiten sind nicht erlaubt. Die Maßgabe ist, dass nach der Vorbestellung der Kunde gezielt zum Abholen kommt und ohne lange Wartezeiten das vorbestellte Essen abholt. Die Abholung erfolgt direkt an der Tür oder einer anderen Stelle, die zur unmittelbaren Übergabe geeignet ist.
Vor der Tür ist sicher zu stellen, dass entsprechende Abstände eingehalten werden und sich keine Warteschlangen von Abholenden bilden. Hinweise zur Hygiene sind auszuhängen. Weitere Auflagen können vom Gesundheitsamt per Auflagenbescheid vorgegeben werden. Diese Regelung gilt auch für Döner-Läden, Imbisse aller Art und Eisdielen.
Die Hansestadt Lübeck weist darauf hin, dass auf der Homepage www.luebeck.de/coronavirus unter FAQ/Gewerbe und Handel eine Vorlage Dokumentation von Bestellungen und Abholung Gastronomie zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wird, die zur Dokumentation der telefonischen Bestellungen in der Gastronomie (auch bei Imbissen und Eisdielen) genutzt werden muss, wenn kein elektronisches System vorhanden ist.
Die Hansestadt Lübeck weist vorsorglich darauf hin, dass das Ordnungsamt die Einhaltung dieser Vorgaben auch über die Osterfeiertage verstärkt kontrollieren wird. Verstöße gegen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 02. April 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes bei vorsätzlicher Begehung zu ahnden. Die Verwaltungsvorschrift sieht bei Verstößen gegen die Landesverordnung Bußgelder je nach Sachverhalt von 2.500 Euro oder 4.000 Euro vor. +++