Veröffentlicht am 31.03.2020

Geänderte Allgemeinverfügung verschärft Betretungsverbote

Besuche u.a. in Pflegeeinrichtungen und Kliniken nur noch im Ausnahmefall möglich

 

Die Hansestadt Lübeck erlässt aufgrund eines erneuten Runderlasses des Landes Schleswig-Holstein am 31.3.2020 eine Änderung zur Allgemeinverfügung vom 26.03.2020 zur Eindämmung des Coronavirus. Darin werden die Betretungsverbote in Pflegeeinrichtungen, Kliniken und Einrichtungen der Eingliederungshilfe weiter verschärft.

 

Entsprechende Einrichtungen dürfen nur noch von den im dortigen Pflegebereich tätigen Personen und denjenigen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend einen Zugang erhalten müssen wie z.B. Handwerkerfirmen, betreten werden.

 

Auch für Angehörige von Personen, die sich in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen befinden, gilt: Nur im Ausnahmefall darf nach strenger Prüfung im Einzelfall und mit Registrierung der persönlichen Daten ein Besuch ausschließlich dann erfolgen, wenn er aus besonderen persönlichen Gründen tatsächlich unabdingbar ist.

 

Im Vordergrund der Maßnahmen steht die Notwendigkeit, dem Eintrag von Corona-Viren entgegenzuwirken und so die Gesundheit aller Beteiligten in den Einrichtungen zu schützen.

 

 

 

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 

Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

 

Hier: Betretungsverbote für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

 

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 All-gemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 wie folgt geändert:

 

 

 

1. Ziff. 7 der Allgemeinverfügung vom 26.03.2020 erhält folgende Fassung:

 

7.         Das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG ist untersagt.

 

 

 

Von dem Betretungsverbot ausgenommen sind:

 

 

 

a)         Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind;

 

b)         Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen;

 

c)         Personen, die  Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.

 

 

 

Ausnahmen von dem Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prü-fung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatientinnen und -patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist. Bei der Gewährung von Ausnahmen im Einzelfall sind folgende Vorgaben zu beachten:

 

         Auch bei Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Besuchsverbot ist zu gewährleisten, dass die Besucherin oder der Besucher registriert wird und die Einrichtung für maximal eine Stunde betritt.

 

         Besucherinnen und Besucher müssen über persönliche Schutz- sowie Hygiene-maßnahmen aufgeklärt und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.

 

         Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Ein-richtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.

 

 

 

Die Einrichtungen sind darüber hinaus verpflichtet,

 

 

 

         weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,

 

         Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen,

 

         Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen,

 

         sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. zu unterlassen.

 

 

 

2.         Diese Änderung der  Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

 

3.         Die Allgemeinverfügung vom 26.03.2020 bleibt im Übrigen unberührt.

 

4.         Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

 

5.         Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

 

 

Begründung

 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemein-schaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

 

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Änderungserlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG)  des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 31.03.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020) zu dessen Ausgangserlass vom 23.03.2020.

 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen der Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maß-nahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

 

Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernis-se für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

 

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen das SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaß-nahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

 

Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt.

 

Diese Anordnungen treten mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.

 

Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet.

 

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwider-handlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

 

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

 

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Lübeck, den 31.03.2020

 

 

 

Jan Lindenau

Bürgermeister+++