Vor diesem Hintergrund hat die Bürgerschaft die Verwaltung dazu aufgefordert, mit einer Erhaltungssatzung die Umnutzung von Wohnungen zu Ferienwohnungen zu unterbinden. Über die Einleitung des Verfahrens für eine derartige Satzung beschließt am heutigen Montag, 19. November 2018, der Bauausschuss.
Nicht wenige touristisch attraktive Städte steuern bereits gegen die Umnutzung von Wohnraum an. Zumeist erfolgt dies über eine Zweckentfremdungsverbotsverordnung, so zum Beispiel in Freiburg, Heidelberg und Konstanz.
In Schleswig-Holstein kann dieses Instrument nicht angewandt werden. Das Land hat daher angeregt, mit einer Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung die Umnutzung zu unterbinden. Ziel ist, in der Altstadt Wohnraum für eine vielfältige und intakte Wohnbevölkerung zu erhalten – je nach Wohnungsgröße und -ausstattung für Familien, ältere und jüngere Bewohner, wie zum Beispiel auch Studenten. Auch sollen darüber hinaus stabile Nachbarschaften mit alltäglichen Kontakten, Unterstützung und Zusammenhalt erhalten bleiben. Gäste und TouristInnen sind weiterhin willkommen - die Satzung wendet sich nicht gegen die bedeutende Tourismuswirtschaft. Neue Hotels, die ein gutes Beherbergungsangebot bieten, sind in und nah der Altstadt in den vergangenen Jahren hinzugekommen. Weiterhin möglich ist zudem die Vermietung eines einzelnen Zimmers der Wohnung an Feriengäste oder die temporäre Überlassung der eigenen Wohnung für wenige Wochen, zum Beispiel während der Urlaubszeit
Hintergrund: Die Ferienwohnungen in der Altstadt sind oftmals ohne Genehmigung entstanden. In den Gängen und Höfen sind diese, aufgrund der Lage in einem reinen Wohngebiet und der bereits bestehenden Erhaltungssatzung nicht zulässig. Die Verwaltung wird hierzu mit den EigentümerInnen die Aufgabe der Nutzung in einer angemessen Frist erörtern.
Die bestehende Erhaltungssatzung von 1979 beschränkt sich auf das Ein- und Zweifamilienhaus. Ziel der neuen Satzung ist unabhängig von der Baustruktur Einfluss auf die Zulässigkeit von Ferienwohnungen zu nehmen und im Verfahren den genauen Geltungsbereich zu ermitteln. +++