Veröffentlicht am 19.03.2018

Hundehalter werden um Rücksichtnahme gebeten

Brut- und Setzzeit: Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz verweist auf Anleingebot

Zu den Grundbedürfnissen wildlebender Tiere gehören Ruhe und Ungestörtheit. Darum gilt insbesondere für die im Frühjahr beginnende Brut- und Setzzeit eine besondere Aufsichtspflicht für Hundehalter auf und an allen Grünflächen. Dies gilt sowohl im Bereich von Wiesen und Feldern als auch in Wäldern, inner- und außerorts.

Viele Tierarten werden durch Störungen stark belastet. Manche Arten verlassen ihren Lebensraum schon bei den geringsten Beunruhigungen. So können freilaufende Hunde zum Beispiel bei Rehen die Pulsfrequenz von 70 auf 240 Schläge pro Minute erhöhen. Der Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz bittet die Hundehalter im Interesse des Artenschutzes um Rücksicht und verweist auf das Anleingebot für Hunde.

Für die Hansestadt Lübeck gilt eine stete Anleinpflicht in Grün- und Kleingartenanlagen, in Wäldern und in Naturschutzgebieten sowie in einigen Landschaftsschutzgebieten. Darüber hinaus auf der Altstadtinsel, auf Volksfesten und Märkten, auf Campingplätzen und Sportanlagen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Zu den allgemeinen Pflichten jeden Hundehalters zählt es, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und weder Menschen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden. Darüber hinaus kann es vorkommen, dass sich auch MitbürgerInnen, die beispielsweise im Park durch Spazierengehen, Joggen oder Radfahren Erholung suchen, durch freilaufende Hunde beängstigt fühlen können oder sich sogar ängstigen.

Dennoch ist Lübeck eine hundefreundliche Stadt. So gibt es eine Reihe an extra eingerichteten Hundefreilaufflächen, -strecken und -strände. Eine Online- Übersicht erhalten Interessierte unter: www.luebeck.de. Die Sucheingabe „Mit dem Hund unterwegs“ führt zu einer gleichnamigen Informationsseite.+++