Mit Änderung des Kommunalwahlrechts 2012 ist die bis dahin in der Gemeindeordnung geregelte Pflicht zur vorherigen, förmlichen Ausschreibung der Bürgermeisterstelle entfallen. Die Verantwortung der Parteien und Wählergemeinschaften für die Kandidatenfindung und –aufstellung wurde gestärkt.
Ein Wahlvorschlag kann von einer in der Bürgerschaft vertretenen Partei oder Wählergruppe eingereicht werden; mehrere in der Bürgerschaft vertretene Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen. Ferner kann jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst einen Wahlvorschlag einreichen. Für einen solchen Wahlvorschlag müssen die Bewerberinnen und Bewerber Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten in der Hansestadt Lübeck beibringen, und zwar das Fünffache der Mitgliederzahl der Bürgerschaft – in Lübeck 245 Unterschriften.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet 48 Tage vor der Wahl, das heißt bis zum 18. September 2017 müssen die vollständigen Unterlagen beim Bereich Wahlen der Hansestadt Lübeck, Fackenburger Allee 29, 23539 Lübeck, eingereicht sein. Die Details zum Verfahren werden demnächst auch in einer Amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht. Über die Zulassung der Wahlvorschläge wird der Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 22. September 2017 entscheiden.
In den politischen Gremien und der Öffentlichkeit wurde die kombinierte Wahl mit der Bundestagswahl am 24. September 2017 diskutiert. Der Ausschuss hat sich dagegen entschieden, denn die Kombination der Bundestags- und Bürgermeisterwahl hätte bedeutet, dass an einem Wahlsonntag zwei Wahlen nach unterschiedlichen Wahlrechtsgrundsätzen durchgeführt hätten müssen.
Während zur Bürgermeisterwahl alle zugelassen sind, die
- die deutsche Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedsstaaten der EU inne haben
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- seit mind. 6 Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder
- sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben
sind diejenigen zur Bundestagswahl zugelassen, die
- die deutsche Staatsbürgerschaft inne haben
- das 18. Lebensjahr vollendet haben
- mind. 3 Monaten in der BRD eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten
- als Deutsche im Ausland leben (§ 12 Abs. 2 BWG).
Die daraus resultierenden unterschiedlichen Wählerverzeichnisse der Wahlberechtigten hätten zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Kontrolle und Herausgabe der Stimmzettel in den Wahllokalen geführt.
Die Amtszeit des Bürgermeisters endet am 30. April 2018. Nach § 57a der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ist die Direktwahl frühestens acht Monate und spätestens ein Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Danach ist der 3. September 2017 der frühestmögliche und der 25. März 2017 der späteste Wahltermin. Eine eventuelle Stichwahl ist binnen 28 Tagen durchzuführen.
Die Bürgerschaft hat den Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin in ihrer Sitzung am 26. Januar 2017 gewählt. Beisitzerinnen und Beisitzer sind von den politischen Parteien vorgeschlagen worden.+++